RS OGH 1966/9/22 5Ob256/66

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Veröffentlicht am 22.09.1966
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Norm

KO §5 Abs3

Rechtssatz

Dem in einem zur Konkursmasse gehörigen Hause wohnenden Gemeinschuldner sind für die Dauer des Konkursverfahrens die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen können ihm die überlassenen Wohnräume entzogen werden. Durch die Anführung des § 105 EO in § 5 Abs 3 KO ist aber noch nicht zum Ausdruck gebracht, daß abweichend von den Vorschriften des § 176 KO auch die Rechtsmittelbeschränkungen des § 132 Z 2 EO Platz greifen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 256/66
    Entscheidungstext OGH 22.09.1966 5 Ob 256/66
    Veröff: SZ 39/152 = EvBl 1967/72 S 78 = MietSlg 18820

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0063973

Dokumentnummer

JJR_19660922_OGH0002_0050OB00256_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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