RS OGH 1999/12/22 8Ob163/99z, 2Ob88/09v

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Norm

EO §105
KO §5 Abs3

Rechtssatz

§ 105 EO und § 5 Abs 3 KO zeichnen sich dadurch aus, dass nicht bestimmte Wohnräume ex lege der Exekution entzogen werden, sondern aus dem an sich tauglichen Exekutionsobjekt unentbehrliche Wohnräume dem Verpflichteten durch Gerichtsbeschluss überlassen werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112850

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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