Norm: KO §28 Z3KO §32 Abs1 IO §28 Z3 IO §32 Abs2 Z1 IO § 28 heute IO § 28 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 28 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 28 gültig von 01... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168 AnfO §2 KO §28 ABGB § 1168 heute ABGB § 1168 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 Recht... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z4
Rechtssatz:
Keine teilweise Anfechtung eines Vertrages wegen Vermögensverschleuderung, wenn ein wegen unsachgemäßen Abbaus insolvent gewordenes Bergbauunternehmen einen Vertrag über die erforderlichen Sanierungsarbeiten schließt, bei dem als Entgelt das bei den Sanierungsarbeiten anfallende Rohmaterial, (22.000 t Rohkaolin im Werte von S 2,530.000,--) das dem fünffachen Jahresbedarf des die Sanierungsarbeiten durchführ... mehr lesen...
Norm: AnfO §2 KO §28 Z3 AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz: Für die Berechtigung zur Anfechtung genügt es, dass der Gläubiger dadurch wenigstens teilweise die Befriedigung seiner Forderung erreichen kann (EvBl 1966/285; EvBl 1957/48 ua). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AnfO §2 Z3KO §28 Z3 AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz:
Es kommt nicht darauf an, ob der Anfechtungsgegner durch die angefochtene Rechtshandlung Vorteile erlangte, sondern allein darauf, ob der anfechtende Gläubiger durch die Handlung benachteiligt wurde; dies kann selbst dann der Fall se... mehr lesen...
Norm: AnfO §2 Z3KO §28 Z3 AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz: Der Anfechtungskläger muß die in den letzten zwei Jahren erfolgte benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil, dessen Qualifikation als naher Angehöriger des Schuldners (§ 4 AnfO) und... mehr lesen...
Norm: AnfO §2 KO §28 EO §439 AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 439 heute EO § 439 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 439 gültig von 01.12.2... mehr lesen...
Norm: AnfO §2 KO §28 AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz:
Für die Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht genügt es, wenn sie zu einer die Befriedigungsaussicht des Gläubigers erhöhenden Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers führt oder wenn ohne Durchführung der Anfechtung auch nur eine Erschwerun... mehr lesen...
Norm: KO §28KO §30
Rechtssatz:
Auch eine gebührende Deckung kann eine Benachteiligung der Gläubiger im Sinne des § 28 KO enthalten, weil sie ihnen ein Zugriffsobjekt entzieht. Auch eine gebührende Deckung kann eine Benachteiligung der Gläubiger im Sinne des Paragraph 28, KO enthalten, weil sie ihnen ein Zugriffsobjekt entzieht.
Entscheidungstexte 6 Ob 340/67 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: KO §28
Rechtssatz:
Die Benachteiligung der Gläubiger muß keineswegs der Zweck einer nach § 28 KO anfechtbaren Rechtshandlung sein, es genügt, wenn der Gemeinschuldner die Möglichkeit eines nachteiligen Einflusses für die Gläubiger auf sich nimmt. Die Benachteiligung der Gläubiger muß keineswegs der Zweck einer nach Paragraph 28, KO anfechtbaren Rechtshandlung sein, es genügt, wenn der Gemeinschuldner die Möglichkeit eines nacht... mehr lesen...
Norm: AnfO §2 KO §28 AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz: Voraussetzung für die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes ist nicht, dass die Benachteiligungsabsicht die einzige Absicht der Vornahme der Anfechtungshandlung war; sie kann vielmehr auch in einer Nebenabsicht vorhanden sein und ist dann zu be... mehr lesen...
Norm: IO §28 IO §29 KO §27KO §28 IO § 28 heute IO § 28 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 28 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 28 gültig von 01.01.1983 bis 30.06... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z3
Rechtssatz:
Die Beweislast, daß der Gemeinschuldner eine Benachteiligungsabsicht nicht gehabt hat, oder daß dem nahen Angehörigen diese Absicht weder bekannt gewesen ist, noch ihm bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt sein mußte, trifft den Anfechtungsgegner. Der Beweis muß durch positive Tatsachen erbracht werden. Bleibt es auch nur unklar, daß der nahe Angehörige die Benachteiligungsabsicht gekannt hat oder ha... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z1KO §28 Z2
Rechtssatz:
Die Benachteiligungsabsicht eines Schuldners muß auch in dem Zeitpunkt gegeben sein, in welchem er die ihm nach dem Rechtsgeschäft obliegende Tätigkeit in einer für ihn verbindlichen Weise zum Abschluß gebracht hat.
Entscheidungstexte 7 Ob 224/64 Entscheidungstext OGH 19.08.1964 7 Ob 224/64 Veröff: RZ 1964,221 = JBl 1965,94 ... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z1KO §28 Z2
Rechtssatz:
Die Benachteiligungsabsicht eines Schuldners muß auch in dem Zeitpunkt gegeben sein, in welchem er die ihm nach dem Rechtsgeschäft obliegende Tätigkeit in einer für ihn verbindlichen Weise zum Abschluß gebracht hat.
Entscheidungstexte 7 Ob 224/64 Entscheidungstext OGH 19.08.1964 7 Ob 224/64 Veröff: RZ 1964,221 = JBl 1965,94 ... mehr lesen...
Norm: AnfO §2 KO §28 AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz: Nach § 28 Z 1 und 2 KO unterliegen nur Rechtshandlungen des Gemeinschuldners der Anfechtung. Nach Paragraph 28, Ziffer eins und 2 KO unterliegen nur Rechtshandlungen des Gemeinschuldners der Anfechtung. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z1
Rechtssatz: Bei einer Anfechtung nach § 28 Z 1 KO findet eine Umkehrung der Beweislast auch dann nicht statt, wenn sich die Anfechtung gegen den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen richtet. Bei einer Anfechtung nach Paragraph 28, Ziffer eins, KO findet eine Umkehrung der Beweislast auch dann nicht statt, wenn sich die Anfechtung gegen den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen richtet. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: KO §28 Z1KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz:
Zur Anfechtung nach diesen Gesetzesstellen.
Entscheidungstexte 1 Ob 332/52 Entscheidungstext OGH 09.09.1952 1 Ob 332/52 1 Ob 88/73 Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 88/73 Vgl aber; Veröff: SZ 46/57 = EvBl 1973/298 S 604 ... mehr lesen...
Paul L., der Gatte der Beklagten, ist Komplementär der Kommanditgesellschaft L., H. & Co., der die Beklagte als Kommanditistin angehört. Ihm ist am 10. Feber 1908 eine Gewerbeberechtigung für den Gemischtwarenhandel erteilt worden, auf Grund deren seither in X. ein Lebensmittelgeschäft unter dem Schild des Paul L. betrieben worden ist. Dieser hat im Mai 1950 seine Gewerbeberechtigung bedingt zugunsten der Beklagten zurückgelegt, worauf ihr am 3. Juni 1950 ein Gewerbeschein, lau... mehr lesen...
Norm: AnfO §12 KO §28 AnfO § 12 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz:
Für Klagen nach § 28 KO gilt nicht die Vorschrift des § 12 AnfO. Für Klagen nach Paragraph 28, KO gilt nicht die Vorschrift des Paragraph 12, AnfO.
Entscheidungstexte 2 Ob 96/5... mehr lesen...
Norm: ABGB §1393 CeKO §28 ABGB § 1393 heute ABGB § 1393 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Anfechtung der Übertragung von Mietrechten auf einen Dritten.
Entscheidungstexte 1 Ob 56/30 Entscheidungstext OGH 18.02.1930 1 Ob... mehr lesen...