Norm
KO §28Rechtssatz
Die Benachteiligung der Gläubiger muß keineswegs der Zweck einer nach § 28 KO anfechtbaren Rechtshandlung sein, es genügt, wenn der Gemeinschuldner die Möglichkeit eines nachteiligen Einflusses für die Gläubiger auf sich nimmt.Die Benachteiligung der Gläubiger muß keineswegs der Zweck einer nach Paragraph 28, KO anfechtbaren Rechtshandlung sein, es genügt, wenn der Gemeinschuldner die Möglichkeit eines nachteiligen Einflusses für die Gläubiger auf sich nimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0064246Dokumentnummer
JJR_19671221_OGH0002_0060OB00340_6700000_001