RS OGH 1992/12/17 4Ob654/71, 6Ob221/71, 1Ob752/76, 7Ob513/80, 5Ob605/80, 7Ob534/89, 7Ob616/89, 8Ob58

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Veröffentlicht am 25.01.1972
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Norm

AnfO §2
KO §28
  1. AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Für die Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht genügt es, wenn sie zu einer die Befriedigungsaussicht des Gläubigers erhöhenden Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers führt oder wenn ohne Durchführung der Anfechtung auch nur eine Erschwerung oder Verzögerung in der Zugriffsmöglichkeit für den Gläubiger vorhanden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0050660

Dokumentnummer

JJR_19720125_OGH0002_0040OB00654_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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