Norm
KO §28Rechtssatz
Auch eine gebührende Deckung kann eine Benachteiligung der Gläubiger im Sinne des § 28 KO enthalten, weil sie ihnen ein Zugriffsobjekt entzieht.Auch eine gebührende Deckung kann eine Benachteiligung der Gläubiger im Sinne des Paragraph 28, KO enthalten, weil sie ihnen ein Zugriffsobjekt entzieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0064251Dokumentnummer
JJR_19671221_OGH0002_0060OB00340_6700000_002