Norm: KO §197 Abs2
Rechtssatz: Auch im Falle eines kurzfristig zu erfüllenden Zahlungsplans, dessen Frist bereits abgelaufen ist, hat das Gericht seiner Entscheidung nach § 197 Abs 2 KO den vom Gericht angenommenen und bestätigten Zahlungsplan zugrunde zu legen. Durch die Entscheidung darf kein „neuer“ (fiktiver) Zahlungsplan mit einer längeren Laufzeit geschaffen werden. Die Frage, ob der Schuldner in der Lage ist, aufgrund seiner kon... mehr lesen...
Norm: KO §197 Abs2
Rechtssatz: Der in einem Beschluss nach § 197 Abs 2 KO festgesetzte Betrag kann die im Zahlungsplan festgelegte Quote - je nach Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners - zwar unter-, nicht jedoch überschreiten. Bei der Bemessung des zu zahlenden Betrags ist davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben hat. Der in einem Beschluss nach Paragraph 197, Absatz 2, KO festgesetzte Betrag kann ... mehr lesen...
Norm: KO §197 Abs2
Rechtssatz: Eine Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO kann auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und Aufhebung des Konkursverfahrens beantragt werden. Antragslegitimiert ist neben dem betroffenen Gläubiger auch der Schuldner selbst. Eine Beschlussfassung nach Paragraph 197, Absatz 2, KO kann auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und Aufhebung des Konkursverfahrens beantragt werden.... mehr lesen...
Norm: KO §197 Abs2
Rechtssatz:
Eine vorläufige Forderungsfeststellung im Sinne des §197 Abs2 KO ist auch dann der Kompetenz des Konkursgerichtes zuzuweisen, wenn die zugrunde liegende Konkursforderung nicht auf den Rechtsweg gehört: Die Beurteilung, ob die zu zahlende Quote den Einkommens-und Vermögensverhältnissen des Schuldners entspricht, stellt nämlich eine spezifisch konkursrechtliche Angelegenheit dar: Es geht nicht um den Besta... mehr lesen...
Norm: KO §197 Abs2
Rechtssatz: Aus dem Charakter einer Feststellung iSd § 197 Abs 2 KO als bloß „vorläufige Provisorialentscheidung" ergibt sich, dass sowohl dem Schuldner wie dem Gläubiger eine Überprüfung freistehen muss. Für den Fall, dass der Gläubiger sich mit der Entscheidung des Konkursgerichtes nach § 197 Abs 2 KO nicht zufrieden gibt, kommt die Erhebung einer Feststellungsklage in Betracht. Für den Schuldner wäre im Allgemeine... mehr lesen...
Norm: KO §156 Abs6KO §197 Abs2KO §197 Abs3 AO §66 AO § 66 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
§ 197 Abs 3 KO bezieht sich nicht auf den Fall, dass der Gläubiger erst nach Konkursaufhebung einen Exekutionstitel erwirkt: In diesem Fall kann die sich aus dem Zahlungsplan und § 197 Abs 2 KO ergebende (gä... mehr lesen...
Norm: KO §156 Abs6KO §197 Abs2KO §197 Abs3 AO §66 Abs1 AO § 66 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Über Antrag eines der Beteiligten hat das Konkursgericht gemäß § 197 Abs 2 KO eine Feststellung zu treffen, ob bzw inwieweit Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nic... mehr lesen...
Norm: KO §197 Abs2KO §197 Abs3
Rechtssatz:
Da eine Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO nur bis zum Wiederaufleben der Forderung zulässig ist, kann die Vorlage eines solchen Beschlusses nach dem Wiederaufleben der Forderung keine Exekutionsvoraussetzung nach § 197 Abs 3 KO bilden. Da eine Beschlussfassung nach Paragraph 197, Absatz 2, KO nur bis zum Wiederaufleben der Forderung zulässig ist, kann die Vorlage eines solchen Beschlusses... mehr lesen...