Norm
KO §156 Abs6Rechtssatz
§ 197 Abs 3 KO bezieht sich nicht auf den Fall, dass der Gläubiger erst nach Konkursaufhebung einen Exekutionstitel erwirkt: In diesem Fall kann die sich aus dem Zahlungsplan und § 197 Abs 2 KO ergebende (gänzliche oder teilweise) Hemmung des Anspruches ohnedies bereits im Titelverfahren berücksichtigt werden. Für eine nachträgliche „vorläufige" Entscheidung nach § 66 AO besteht diesfalls kein Bedürfnis.Paragraph 197, Absatz 3, KO bezieht sich nicht auf den Fall, dass der Gläubiger erst nach Konkursaufhebung einen Exekutionstitel erwirkt: In diesem Fall kann die sich aus dem Zahlungsplan und Paragraph 197, Absatz 2, KO ergebende (gänzliche oder teilweise) Hemmung des Anspruches ohnedies bereits im Titelverfahren berücksichtigt werden. Für eine nachträgliche „vorläufige" Entscheidung nach Paragraph 66, AO besteht diesfalls kein Bedürfnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121654Dokumentnummer
JJR_20061130_OGH0002_0080OB00117_06Y0000_001