RS OGH 2011/4/13 8Ob117/06y, 8Ob45/08p, 8Ob146/09t, 3Ob51/11p

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Veröffentlicht am 30.11.2006
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Norm

KO §197 Abs2

Rechtssatz

Aus dem Charakter einer Feststellung iSd § 197 Abs 2 KO als bloß „vorläufige Provisorialentscheidung" ergibt sich, dass sowohl dem Schuldner wie dem Gläubiger eine Überprüfung freistehen muss. Für den Fall, dass der Gläubiger sich mit der Entscheidung des Konkursgerichtes nach § 197 Abs 2 KO nicht zufrieden gibt, kommt die Erhebung einer Feststellungsklage in Betracht. Für den Schuldner wäre im Allgemeinen die Erhebung einer Oppositionsklage das taugliche Mittel der Bekämpfung eines Ausspruches nach § 197 Abs 2 KO.Aus dem Charakter einer Feststellung iSd Paragraph 197, Absatz 2, KO als bloß „vorläufige Provisorialentscheidung" ergibt sich, dass sowohl dem Schuldner wie dem Gläubiger eine Überprüfung freistehen muss. Für den Fall, dass der Gläubiger sich mit der Entscheidung des Konkursgerichtes nach Paragraph 197, Absatz 2, KO nicht zufrieden gibt, kommt die Erhebung einer Feststellungsklage in Betracht. Für den Schuldner wäre im Allgemeinen die Erhebung einer Oppositionsklage das taugliche Mittel der Bekämpfung eines Ausspruches nach Paragraph 197, Absatz 2, KO.

Entscheidungstexte

  • RS0121656">8 Ob 117/06y
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 117/06y
    Beisatz: Offen gelassen wurde hier, ob eine Überprüfung der vorläufigen Entscheidung nach § 197 Abs 2 KO auch dann im Rechtsweg zu erfolgen hat, wenn über das Bestehen der Forderung an sich die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat. (T1)
  • RS0121656">8 Ob 45/08p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 45/08p
    Vgl auch; nur: Aus dem Charakter einer Feststellung iSd § 197 Abs 2 KO als bloß „vorläufige Provisorialentscheidung" ergibt sich, dass sowohl dem Schuldner wie dem Gläubiger eine Überprüfung freistehen muss. (T2); Beisatz: Der Beschluss nach § 197 Abs 2 KO stellt lediglich eine Provisorialentscheidung dar. (T3); Beisatz: Antragslegitimiert ist neben dem betroffenen Gläubiger auch der Schuldner selbst. (T4); Veröff: SZ 2008/57
  • RS0121656">8 Ob 146/09t
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 146/09t
    Vgl; nur: Der Beschluss nach § 197 Abs 2 KO stellt eine Provisorialentscheidung dar. (T5); Veröff: SZ 2010/97
  • RS0121656">3 Ob 51/11p
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 51/11p
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121656

Im RIS seit

30.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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