Norm
KO §197 Abs2Rechtssatz
Aus dem Charakter einer Feststellung iSd § 197 Abs 2 KO als bloß „vorläufige Provisorialentscheidung" ergibt sich, dass sowohl dem Schuldner wie dem Gläubiger eine Überprüfung freistehen muss. Für den Fall, dass der Gläubiger sich mit der Entscheidung des Konkursgerichtes nach § 197 Abs 2 KO nicht zufrieden gibt, kommt die Erhebung einer Feststellungsklage in Betracht. Für den Schuldner wäre im Allgemeinen die Erhebung einer Oppositionsklage das taugliche Mittel der Bekämpfung eines Ausspruches nach § 197 Abs 2 KO.Aus dem Charakter einer Feststellung iSd Paragraph 197, Absatz 2, KO als bloß „vorläufige Provisorialentscheidung" ergibt sich, dass sowohl dem Schuldner wie dem Gläubiger eine Überprüfung freistehen muss. Für den Fall, dass der Gläubiger sich mit der Entscheidung des Konkursgerichtes nach Paragraph 197, Absatz 2, KO nicht zufrieden gibt, kommt die Erhebung einer Feststellungsklage in Betracht. Für den Schuldner wäre im Allgemeinen die Erhebung einer Oppositionsklage das taugliche Mittel der Bekämpfung eines Ausspruches nach Paragraph 197, Absatz 2, KO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121656Im RIS seit
30.12.2006Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013