Norm
KO §197 Abs2Rechtssatz
Eine Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO kann auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und Aufhebung des Konkursverfahrens beantragt werden. Antragslegitimiert ist neben dem betroffenen Gläubiger auch der Schuldner selbst.Eine Beschlussfassung nach Paragraph 197, Absatz 2, KO kann auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und Aufhebung des Konkursverfahrens beantragt werden. Antragslegitimiert ist neben dem betroffenen Gläubiger auch der Schuldner selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123468Im RIS seit
28.05.2008Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013