Norm
KO §197 Abs2Rechtssatz
Da eine Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO nur bis zum Wiederaufleben der Forderung zulässig ist, kann die Vorlage eines solchen Beschlusses nach dem Wiederaufleben der Forderung keine Exekutionsvoraussetzung nach § 197 Abs 3 KO bilden.Da eine Beschlussfassung nach Paragraph 197, Absatz 2, KO nur bis zum Wiederaufleben der Forderung zulässig ist, kann die Vorlage eines solchen Beschlusses nach dem Wiederaufleben der Forderung keine Exekutionsvoraussetzung nach Paragraph 197, Absatz 3, KO bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2005:RSA0000036Dokumentnummer
JJR_20051025_LG00569_02200R00222_05H0000_001