RS OGH 2005/10/25 22R222/05h

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Veröffentlicht am 25.10.2005
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Norm

KO §197 Abs2
KO §197 Abs3

Rechtssatz

Da eine Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO nur bis zum Wiederaufleben der Forderung zulässig ist, kann die Vorlage eines solchen Beschlusses nach dem Wiederaufleben der Forderung keine Exekutionsvoraussetzung nach § 197 Abs 3 KO bilden.Da eine Beschlussfassung nach Paragraph 197, Absatz 2, KO nur bis zum Wiederaufleben der Forderung zulässig ist, kann die Vorlage eines solchen Beschlusses nach dem Wiederaufleben der Forderung keine Exekutionsvoraussetzung nach Paragraph 197, Absatz 3, KO bilden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:2005:RSA0000036

Dokumentnummer

JJR_20051025_LG00569_02200R00222_05H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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