RS OGH 2006/11/30 8Ob117/06y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2006
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Norm

KO §156 Abs6
KO §197 Abs2
KO §197 Abs3
AO §66 Abs1
  1. AO § 66 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Über Antrag eines der Beteiligten hat das Konkursgericht gemäß § 197 Abs 2 KO eine Feststellung zu treffen, ob bzw inwieweit Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote haben. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in welchen der Gläubiger über einen neuen (somit nach Konkursaufhebung ergangenen) Exekutionstitel verfügt, jedoch nur, soweit im neuen Titelverfahren geprüft werden kann, ob die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote der Einkommens-und Vermögenslage des Schuldners entspricht; letzteres ist bei abgabenrechtlichen Titeln nicht der Fall. Ob die Voraussetzungen des §156 Abs6 KO vorliegen, ist weder einer vorläufigen Feststellung des Konkursgerichtes nach § 66 Abs 1 AO noch einer Vorfragenbeurteilung durch das Konkursgericht zugänglich.Über Antrag eines der Beteiligten hat das Konkursgericht gemäß Paragraph 197, Absatz 2, KO eine Feststellung zu treffen, ob bzw inwieweit Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote haben. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in welchen der Gläubiger über einen neuen (somit nach Konkursaufhebung ergangenen) Exekutionstitel verfügt, jedoch nur, soweit im neuen Titelverfahren geprüft werden kann, ob die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote der Einkommens-und Vermögenslage des Schuldners entspricht; letzteres ist bei abgabenrechtlichen Titeln nicht der Fall. Ob die Voraussetzungen des §156 Abs6 KO vorliegen, ist weder einer vorläufigen Feststellung des Konkursgerichtes nach Paragraph 66, Absatz eins, AO noch einer Vorfragenbeurteilung durch das Konkursgericht zugänglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121657

Dokumentnummer

JJR_20061130_OGH0002_0080OB00117_06Y0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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