RS OGH 2011/4/13 8Ob45/08p, 3Ob51/11p

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Norm

KO §197 Abs2

Rechtssatz

Der in einem Beschluss nach § 197 Abs 2 KO festgesetzte Betrag kann die im Zahlungsplan festgelegte Quote - je nach Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners - zwar unter-, nicht jedoch überschreiten. Bei der Bemessung des zu zahlenden Betrags ist davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben hat.Der in einem Beschluss nach Paragraph 197, Absatz 2, KO festgesetzte Betrag kann die im Zahlungsplan festgelegte Quote - je nach Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners - zwar unter-, nicht jedoch überschreiten. Bei der Bemessung des zu zahlenden Betrags ist davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben hat.

Entscheidungstexte

  • RS0123467">8 Ob 45/08p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 45/08p
    Veröff: SZ 2008/57
  • RS0123467">3 Ob 51/11p
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 51/11p
    Auch; nur: Bei der Bemessung des zu zahlenden Betrags ist davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben hat. (T1); Veröff: SZ 2011/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123467

Im RIS seit

28.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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