Norm
KO §197 Abs2Rechtssatz
Der in einem Beschluss nach § 197 Abs 2 KO festgesetzte Betrag kann die im Zahlungsplan festgelegte Quote - je nach Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners - zwar unter-, nicht jedoch überschreiten. Bei der Bemessung des zu zahlenden Betrags ist davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben hat.Der in einem Beschluss nach Paragraph 197, Absatz 2, KO festgesetzte Betrag kann die im Zahlungsplan festgelegte Quote - je nach Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners - zwar unter-, nicht jedoch überschreiten. Bei der Bemessung des zu zahlenden Betrags ist davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123467Im RIS seit
28.05.2008Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013