Entscheidungen zu § 183 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

13 Dokumente

Entscheidungen 1-13 von 13

RS OGH 2008/2/1 1R25/08h

Norm: KO §183, §194, §198, §200, §201
Rechtssatz: Das Scheitern des Zahlungsplans und die Unterlassung der Antragstellung steht einer neuerlichen Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens mangels gesetzlicher Sperrfrist nicht entgegen. Entscheidungstexte 1 R 25/08h Entscheidungstext LG Klagenfurt 01.02.2008 1 R 25/08h ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 01.02.2008

RS OGH 2008/1/29 37R10/08g

Norm: KO §12aKO §71KO §183
Rechtssatz: 1. Die zukünftigen Einkünfte des Schuldners können grundsätzlich nicht kostendeckendes Vermögen darstellen. 2. Auch bei einem Gläubigerantrag ist vor Abweisung des Konkursantrags mangels Vermögens dem Schuldner Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Eröffnung eines „Gratiskonkurses" nach § 183 Abs 1 KO zu stellen. 2. Auch bei einem Gläubigerantrag ist vor Abweisung des Konkursantrags mangels Ve... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.01.2008

RS OGH 2007/12/11 2R294/07m

Norm: KO §71KO §183
Rechtssatz: Der pfändbare Teil des zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag bereits gesicherten Monatseinkommens des Schuldners, das nicht mit vor Konkurseröffnung begründeten Aus- oder Absonderungsrechten belastet sein darf, stellt ein Vermögen iSd § 71 KO dar. Wenn gar keine Anlaufkosten vohersehbar sind, kann das Schuldenregulierungsverfahren auch ohne Vermögen bzw ohne Kostenkostvorschus... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.12.2007

RS OGH 2007/5/2 13R50/07m

Norm: KO §70KO §71KO §183
Rechtssatz: 1. Die Bestimmung des § 183 KO („Gratiskonkurs") findet nur dann Anwendung, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt. Bei Erlag eines ausreichenden Kostenvorschusses muss daher weder § 183 Abs 1 KO noch § 183 Abs 2 KO geprüft werden. 1. Die Bestimmung des Paragraph 183, KO („Gratiskonkurs") findet nur dann Anwendung, wenn es an ein... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 02.05.2007

RS OGH 2006/12/18 37R16/06m

Norm: KO §71KO §176KO §183
Rechtssatz: 1. Gläubiger bescheinigter bescheinigter Konkursforderungen sind sowohl bei der Konkurseröffnung als auch bei Unterbleiben der Konkurseröffnung rechtsmittellegitimiert. 2. § 183 KO kommt nur dann zur Anwendung, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt. 2. Paragraph 183, KO kommt nur dann zur Anwendung, wenn es an einem zur Deckung... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.12.2006

RS OGH 2006/9/6 13R178/06h

Norm: KO §183§186
Rechtssatz: Führt der Schuldner in seiner Gläubigerliste 39 Gläubiger und Schulden von über EUR 378.000,-- an, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass viele und schwierige Verwaltungsmaßnahmen anfallen, weshalb der Entzug der Eigenverwaltung und die Bestellung eines Masseverwalters geboten ist. Entscheidungstexte 13 R 178/06h Entscheidungstext LG Eisens... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.09.2006

RS OGH 2006/7/26 13R129/06b

Norm: KO §70KO §71aKO §183
Rechtssatz: § 183 KO normiert eine Ausnahme des Kostendeckungsprinzips. Der Konkurs ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 183 KO zu eröffnen, wenn der Schuldner oder ein Dritter einen Kostenvorschuss erlegt. Paragraph 183, KO normiert eine Ausnahme des Kostendeckungsprinzips. Der Konkurs ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 183, KO zu eröffnen, wenn der Schuldner ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.07.2006

RS OGH 2006/4/18 13R78/06b

Norm: KO §80KO §71aKO §183
Rechtssatz: Wenn ein Kostenvorschuss erlegt wird, kann das Schuldenregulierungsverfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 183 KO eingeleitet werden. Liegt kein kostendeckendes Vermögen vor, hat das Gericht vor einer Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfharens den Erlag eines Kostenvorschusses aufzuztragen. Wenn ein Kostenvorschuss erlegt wird, kann das Schuldenregulierungsverfahren un... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.04.2006

RS OGH 2015/6/25 8Ob5/05a, 8Ob100/14k

Norm: ZPO §84 ZPO §85 KO §71aKO §171KO §183 ZPO § 84 heute ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ZPO § 8... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.01.2005

RS OGH 2003/12/3 2R303/03d

Norm: KO §183KO §194KO §201 StGB §156 StGB § 156 heute StGB § 156 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StGB § 156 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004 StGB § 156 gültig von 01... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.12.2003

RS OGH 2002/9/19 8Ob81/02y

Norm: KO §183KO §193KO §194
Rechtssatz: Nach amtswegiger Vorprüfung und Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens kann die Unzulässigkeit des Zahlungsplans nur mehr über Einwand eines Gläubigers wahrgenommen werden. Entscheidungstexte 8 Ob 81/02y Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 81/02y European Case Law Ident... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.09.2002

RS OGH 2001/5/28 8Ob117/01s

Norm: KO §183
Rechtssatz: Nur dann, wenn überhaupt ein zulässiger Zahlungsplan vorliegt, sind die übrigen Voraussetzungen nach § 183 KO zu prüfen. Nur dann, wenn überhaupt ein zulässiger Zahlungsplan vorliegt, sind die übrigen Voraussetzungen nach Paragraph 183, KO zu prüfen. Entscheidungstexte 8 Ob 117/01s Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 117/01s ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.05.2001

RS OGH 2003/3/20 8Ob243/97m, 8Ob246/02p

Norm: KO §183KO idF InsNov 2002 §183 Abs1 Z3
Rechtssatz: Fehlt es an den nach Abs 1 dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen, kann dem Schuldner die Einleitung des Konkursregulierungsverfahrens und Schuldenregulierungsverfahrens gemäß den §§ 181 ff KO mit den festgelegten Besonderheiten nicht dadurch hilfsweise eröffnet werden, daß er einen Kostenvorschuß erlegen kann. Fehlt es an den nach Absatz eins, dieser Bestimmung erfor... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.08.1997

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