RS OGH 2008/1/29 37R10/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Norm

KO §12a
KO §71
KO §183

Rechtssatz

1. Die zukünftigen Einkünfte des Schuldners können grundsätzlich nicht kostendeckendes Vermögen darstellen.

2. Auch bei einem Gläubigerantrag ist vor Abweisung des Konkursantrags mangels Vermögens dem Schuldner Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Eröffnung eines „Gratiskonkurses" nach § 183 Abs 1 KO zu stellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

kostendeckendes Vermögen; Gläubigerantrag; exekutive Pfandrechte; zukünftige Forderungen; Konkurs; Schuldenregulierungsverfahren; Gratiskonkurs;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2008:RES0000149

Dokumentnummer

JJR_20080129_LG00309_03700R00010_08G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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