Norm
KO §71Rechtssatz
Der pfändbare Teil des zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag bereits gesicherten Monatseinkommens des Schuldners, das nicht mit vor Konkurseröffnung begründeten Aus- oder Absonderungsrechten belastet sein darf, stellt ein Vermögen iSd § 71 KO dar. Wenn gar keine Anlaufkosten vohersehbar sind, kann das Schuldenregulierungsverfahren auch ohne Vermögen bzw ohne Kostenkostvorschuss eröffnet werden.Der pfändbare Teil des zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag bereits gesicherten Monatseinkommens des Schuldners, das nicht mit vor Konkurseröffnung begründeten Aus- oder Absonderungsrechten belastet sein darf, stellt ein Vermögen iSd Paragraph 71, KO dar. Wenn gar keine Anlaufkosten vohersehbar sind, kann das Schuldenregulierungsverfahren auch ohne Vermögen bzw ohne Kostenkostvorschuss eröffnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2007:RFE0000173Dokumentnummer
JJR_20071211_LG00929_00200R00294_07M0000_001