Norm
KO §80Rechtssatz
Wenn ein Kostenvorschuss erlegt wird, kann das Schuldenregulierungsverfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 183 KO eingeleitet werden. Liegt kein kostendeckendes Vermögen vor, hat das Gericht vor einer Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfharens den Erlag eines Kostenvorschusses aufzuztragen.Wenn ein Kostenvorschuss erlegt wird, kann das Schuldenregulierungsverfahren unabhängig von den Voraussetzungen des Paragraph 183, KO eingeleitet werden. Liegt kein kostendeckendes Vermögen vor, hat das Gericht vor einer Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfharens den Erlag eines Kostenvorschusses aufzuztragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Konkurseröffnung; Schuldenregulierungsverfahren; Kostenvorschuss; kostendeckendes Vermögen; Insolvenzrechts-Novelle 2002;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000100Dokumentnummer
JJR_20060418_LG00309_01300R00078_06B0000_001