RS OGH 2006/4/18 13R78/06b

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Veröffentlicht am 18.04.2006
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Norm

KO §80
KO §71a
KO §183

Rechtssatz

Wenn ein Kostenvorschuss erlegt wird, kann das Schuldenregulierungsverfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 183 KO eingeleitet werden. Liegt kein kostendeckendes Vermögen vor, hat das Gericht vor einer Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfharens den Erlag eines Kostenvorschusses aufzuztragen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Konkurseröffnung; Schuldenregulierungsverfahren; Kostenvorschuss; kostendeckendes Vermögen; Insolvenzrechts-Novelle 2002;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000100

Dokumentnummer

JJR_20060418_LG00309_01300R00078_06B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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