RS OGH 2006/4/18 13R78/06b

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Veröffentlicht am 18.04.2006
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Norm

KO §80
KO §71a
KO §183

Rechtssatz

Wenn ein Kostenvorschuss erlegt wird, kann das Schuldenregulierungsverfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 183 KO eingeleitet werden. Liegt kein kostendeckendes Vermögen vor, hat das Gericht vor einer Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfharens den Erlag eines Kostenvorschusses aufzuztragen.Wenn ein Kostenvorschuss erlegt wird, kann das Schuldenregulierungsverfahren unabhängig von den Voraussetzungen des Paragraph 183, KO eingeleitet werden. Liegt kein kostendeckendes Vermögen vor, hat das Gericht vor einer Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfharens den Erlag eines Kostenvorschusses aufzuztragen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Konkurseröffnung; Schuldenregulierungsverfahren; Kostenvorschuss; kostendeckendes Vermögen; Insolvenzrechts-Novelle 2002;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000100

Dokumentnummer

JJR_20060418_LG00309_01300R00078_06B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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