Norm: KO §182
Rechtssatz:
Eine endgültige Stilllegung eines Unternehmens setzt wohl nicht voraus, dass alle Schritte einer Liquidation gesetzt wurden. Durch die offenen Abwicklungsgeschäfte und den Umstand, dass die Gewerbeberechtigung noch nicht zurückgelegt wurde, liegen aber noch ausreichende
Gründe: vor, um den Betrieb eines Unternehmens iSd § 182 KO zu bejahen. Eine endgültige Stilllegung eines Unternehmens setzt wohl nicht vorau... mehr lesen...
Norm: KO §181KO §182
Rechtssatz:
Das besondere Schuldenregulierungsverfahren vor den Bezirksgerichten ist nur für Verbraucher bestimmt, während etwa die Bestimmungen über den Zahlungsplan oder das Abschöpfungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen für alle natürlichen Personen zur Anwendung gelangen können.
Entscheidungstexte 8 Ob 217/01x Entscheidungstext OGH 25.10... mehr lesen...
Norm: KO §182 KSchG §1 Abs2 KSchG § 1 heute KSchG § 1 gültig ab 01.10.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999 KSchG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 1 gültig von 01.10.1979 bis 31.1... mehr lesen...
Norm: ZPO §477 Abs1 Z3 A3 ZPO §477 Abs1 Z3 D3 JN §44 Abs1 JN §44 Abs2KO §63KO §182 ZPO § 477 heute ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ... mehr lesen...
Norm: KO §182KONov 1993 ArtIV Abs3 Z1 JN §29 JN § 29 heute JN § 29 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 29 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.1997
Rechtssatz:
Art IV der KO-Novelle 1993 verw... mehr lesen...
Norm: JN §44 JN §46 JN §47 KO §182 JN § 44 heute JN § 44 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 JN § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 44 gültig von 01.05.1985 bis 31... mehr lesen...
Norm: JN §44 JN §46 JN §47 KO §182 JN § 44 heute JN § 44 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 JN § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 44 gültig von 01.05.1985 bis 31... mehr lesen...
Norm: KO §182
Rechtssatz:
Bloß fallweise ausgeübte selbständige Nebenbeschäftigungen einer Angestellten sind nicht unter dem Begriff des Unternehmens nach § 182 KO zu subsumieren. Entscheidend ist, ob mit dem Auftreten von Schwierigkeiten zu rechnen ist, die üblicherweise bei einem Unternehmenskonkurs auftreten. Bloß fallweise ausgeübte selbständige Nebenbeschäftigungen einer Angestellten sind nicht unter dem Begriff des Unternehmens... mehr lesen...
Norm: KO §182
Rechtssatz:
Wer auf der Grundlage eines dienstnehmerähnlichen Werkvertrages arbeitet, betreibt kein Unternehmen iSd § 182 KO. Wer auf der Grundlage eines dienstnehmerähnlichen Werkvertrages arbeitet, betreibt kein Unternehmen iSd Paragraph 182, KO.
Entscheidungstexte 2 Nc 120/96b Entscheidungstext OLG Linz 29.10.1996 2 Nc 120/96b ... mehr lesen...
Norm: IO §63 IO §182 KO §63KO §182 IO § 63 heute IO § 63 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 63 gültig von 26.06.2017 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017 IO § 63 gültig von 01.07.2010 bis 25... mehr lesen...
Norm: KO §182KO §63 Abs1
Rechtssatz: Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH betreibt in dieser Eigenschaft kein eigenes Unternehmen. Für die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen ist daher das Bezirksgericht, in dessen Sprengel er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25 Kt 95/02. Diese ist nunmehr unter... mehr lesen...
Norm: KO §73 Abs5KO §181KO §182
Rechtssatz:
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 73 Abs 5 KO gilt auch im Konkursverfahren und Schuldenregulierungsverfahren natürlicher Personen gemäß den §§ 181 ff KO und ist in diesen Fällen berichtigend dahin auszulegen, daß das jeweils übergeordnete Landesgericht unanfechtbar entscheidet. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 73, Absatz 5, KO gilt auch im Konkursverfahren und Schuldenregulierun... mehr lesen...
Norm: JN §44JN §47KO §182
Rechtssatz: Keine Bindung an Überweisungsbeschluß nach § 44 JN vor Eintritt der Rechtskraft desselben. Entscheidungstexte 1 Nc 11/95 Entscheidungstext OLG Innsbruck 27.10.1995 1 Nc 11/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1995:RI0000023 Dokumentnummer JJR_1... mehr lesen...
Norm: JN §44JN §47KO §182
Rechtssatz: Daß die Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus einer früheren unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners stammen, hindert die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für das Konkursverfahren einer natürlichen Person nicht, wenn diese im Zeitpunkt der Antragstellung kein Unternehmen mehr betreibt. Entscheidungstexte 1 Nc 11/95 Entscheidungstext OL... mehr lesen...
Begründung: Der Schuldner Klaus M***** beantragte am 28.3.1995 beim BG Bregenz die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens. Das BG Bregenz sprach mit Beschluß vom 29.3.1995 seine sachliche Unzuständigkeit aus und überwies den Antrag gemäß § 44 JN dem Landesgericht Feldkirch; dies mit der
Begründung: , daß es sich bei den Verbindlichkeiten des Schuldners nach dessen eigenen Angaben durchwegs um Schulden aus dem von ihm bis 1994 betriebenen Friseurgeschäft handle. Der Schu... mehr lesen...