Norm
KO §182Rechtssatz
Bloß fallweise ausgeübte selbständige Nebenbeschäftigungen einer Angestellten sind nicht unter dem Begriff des Unternehmens nach § 182 KO zu subsumieren. Entscheidend ist, ob mit dem Auftreten von Schwierigkeiten zu rechnen ist, die üblicherweise bei einem Unternehmenskonkurs auftreten.Bloß fallweise ausgeübte selbständige Nebenbeschäftigungen einer Angestellten sind nicht unter dem Begriff des Unternehmens nach Paragraph 182, KO zu subsumieren. Entscheidend ist, ob mit dem Auftreten von Schwierigkeiten zu rechnen ist, die üblicherweise bei einem Unternehmenskonkurs auftreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:1997:RES0000004Dokumentnummer
JJR_19971028_LG00309_01300R00193_97Y0000_002