RS OGH 1997/10/28 13R193/97y

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Norm

KO §182

Rechtssatz

Bloß fallweise ausgeübte selbständige Nebenbeschäftigungen einer Angestellten sind nicht unter dem Begriff des Unternehmens nach § 182 KO zu subsumieren. Entscheidend ist, ob mit dem Auftreten von Schwierigkeiten zu rechnen ist, die üblicherweise bei einem Unternehmenskonkurs auftreten.Bloß fallweise ausgeübte selbständige Nebenbeschäftigungen einer Angestellten sind nicht unter dem Begriff des Unternehmens nach Paragraph 182, KO zu subsumieren. Entscheidend ist, ob mit dem Auftreten von Schwierigkeiten zu rechnen ist, die üblicherweise bei einem Unternehmenskonkurs auftreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:1997:RES0000004

Dokumentnummer

JJR_19971028_LG00309_01300R00193_97Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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