RS OGH 1999/7/8 8Ob342/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1999
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Norm

KO §182
KONov 1993 ArtIV Abs3 Z1
JN §29

Rechtssatz

Art IV der KO-Novelle 1993 verweist in Abs 3 Z 1 für ein bereits am 1. 1. 1995 anhängiges Konkursverfahren auf die Bestimmungen der §§ 199 bis 216 KO. Auf die Zuständigkeitsnorm des § 182 KO wird nicht verwiesen, sodaß gemäß § 29 erster Satz JN von einer Fortdauer der Zuständigkeit wie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens auszugehen ist. Eine die perpetuatio fori durchbrechende Ausnahme im Sinne des § 29 zweiter Satz JN liegt nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112276

Dokumentnummer

JJR_19990708_OGH0002_0080OB00342_98X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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