Norm
KO §182Rechtssatz
Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH betreibt in dieser Eigenschaft kein eigenes Unternehmen. Für die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen ist daher das Bezirksgericht, in dessen Sprengel er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25 Kt 95/02. Diese ist nunmehr unter RW0000579 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000095Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011