RS OGH 1996/4/19 6R171/95

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Veröffentlicht am 19.04.1996
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Norm

KO §182
KO §63 Abs1

Rechtssatz

Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH betreibt in dieser Eigenschaft kein eigenes Unternehmen. Für die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen ist daher das Bezirksgericht, in dessen Sprengel er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25 Kt 95/02. Diese ist nunmehr unter RW0000579 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000095

Im RIS seit

24.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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