TE OGH 2003/3/26 25Kt95/02

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Veröffentlicht am 26.03.2003
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Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr.Hermann als Vorsitzenden und durch den Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Heigl sowie durch die Kommerzialräte Dr.Peischer und Dr.Taurer als weitere Senatsmitglieder in der Kartellrechtssache der Antragstellerin H*****, Z*****, 2*****, vertreten durch Dr.W*****, Rechtsanwältin in Wien, wider die Antragsgegnerin R*****, M*****, 1*****, wegen Feststellung nach § 8a KartG, den BeschlussDas Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr.Hermann als Vorsitzenden und durch den Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Heigl sowie durch die Kommerzialräte Dr.Peischer und Dr.Taurer als weitere Senatsmitglieder in der Kartellrechtssache der Antragstellerin H*****, Z*****, 2*****, vertreten durch Dr.W*****, Rechtsanwältin in Wien, wider die Antragsgegnerin R*****, M*****, 1*****, wegen Feststellung nach Paragraph 8 a, KartG, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Der Antrag auf Feststellung, ob und inwieweit der Ausschluss der Antragstellerin von der Teilnahme an der Wohnen & Interieur 2002 als Ausstellerin dem Kartellgesetz unterliege, wird abgewiesen.

2) Der Antrag der Antragsgegnerin, sich die Befugnis zu erteilen, die Entscheidung auf Kosten der Antragstellerin zu veröffentlichen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin brachte, ON 1, vor, sie bestreite einen wesentlichen Bestandteil ihrer Geschäftstätigkeit mit der Planung und Ausführung von Luxusbädern, sie sei seit 15 Jahren regelmäßig Ausstellerin auf der Frühjahrs-, Bau- und Einrichtungsmesse in Wien, nunmehr veranstaltet von der Antragsgegnerin, davon die letzten drei Jahre mit äußerst aufwendigen Messeständen zur Demonstration ihrer Luxusbäder. Diese Teilnahme stelle für sie eine betriebsexistenzielle Notwendigkeit dar, weil sie einen Großteil ihres Klientels daraus rekrutiere. Mit Schreiben vom 11.02.2001 habe ihr die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass aufgrund eines anhängigen Gerichtsverfahrens von einer Zulassung als Aussteller bei der Wohnen & Interieur 2002 Abstand genommen werden müsse. Die Antragsgegnerin sei auf dem Gebiet der Messeveranstalter für Einrichtungsmessen marktbeherrschend und sei diesbezüglich in der Region Ostösterreich keinem bzw. in ganz Österreich nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt. Der Ausschluss der Antragsgegnerin stelle einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin dar.

Die Antragsgegnerin begehrte die Feststellung, ob und inwieweit der Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliegt.

Die Antragsgegnerin begehrte hingegen, ON 3, die Feststellung, dass durch die Nichtzulassung der Antragstellerin keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung vorliege. Weiters begehrte sie die Erteilung der Befugnis, die Entscheidung innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der Antragstellerin zu veröffentlichen. Die Antragstellerin habe bei der Messe "Bauen und Wohnen" in Wien 2001 (17.03. bis 25.03.) einen Wasserschaden erlitten und dafür ihre Messenachbarin, die Pamos Austria Warenhandels-GmbH sowie die Antragsgegnerin verantwortlich gemacht und beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 19 Cg 55/01z geklagt. Die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin mit Schreiben vom 11.02.2002 mitgeteilt, dass sie aufgrund des noch anhängigen Gerichtsverfahrens von einer Zulassung als Ausstellerin bei der Wohnen & Interieur 2002 Abstand nehmen müsse. Der Antragsgegnerin komme weder in der Kategorie "Inneneinrichtung, Raumausstattung, Möbel, Wohnaccessoires" noch in der Kategorie "Installationen, Sanitär, Heizung, Klima, Wintergärten, Schwimmbecken, Sauna" eine marktbeherrschende Stellung zu. Die Handlung der Antragsgegnerin sei einzig und allein dadurch motiviert gewesen, keine Vertragsbeziehung mit jemandem einzugehen, der einen aktuellen Rechtsstreit gegen sie führt (ON 3).

Die Antragsgegnerin brachte, ON 21, u.a. vor, die Antragstellerin habe sich für die Messe "Wohnen & Interieur" 2003 nicht angemeldet. Hätte die Antragstellerin einen derartigen Antrag gestellt, wäre sie zur Teilnahme an der Messe zugelassen worden. Sollte in den nächsten Tagen ein Antrag auf Zulassung zur Messeteilnahme eintreffen, werde die Antragsgegnerin versuchen, diesen trotz Ablauf der Anmeldefrist, noch bei der Ablaufplanung der Messe zu berücksichtigen. Die Antragstellerin bestätigte in ihrem Schriftsatz vom 07.02.2003, ON 33, dass ihr für die im Frühjahr 2003 vorgesehene Messe die Zuteilung eines Standes mittlerweile bewilligt wurde. Durch die Ablehnung der Teilnahme im Vorjahr jedoch sei ihr ein geschäftlicher Schaden durch den auf den Umsatzrückgang entfallenden Gewinn eingetreten, der zumindest ATS 72.000,-- betrage. Daher sei das rechtliche Interesse an der Entscheidung des verfahrensgegenständlichen Antrages durch das Kartellgericht in der beabsichtigten Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche begründet. Außerdem ergäbe sich das rechtliche Interesse aufgrund des bereits anhängigen Gerichtsverfahrens - gemeint offenbar das Verfahren 19 Cg 55/01z beim LG für ZRS Wien - in welchem sich die Antragsgegnerin auf einen Haftungsausschluss beruft, der ihr beim Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung nicht zustände.

In einem am 10.03.2002 überreichten Schriftsatz, ON 34, vertrat die Antragsgegnerin den Standpunkt, es liege keine Antragsbefugnis der Antragstellerin vor, weil sie ausschließlich Beweise für ein Zivilverfahren zu suchen scheine.

Die Antragstellerin erwiderte mit Schriftsatz vom 13.03.2003, ON 36, dass auch anlässlich der diesjährigen Reservierung des Messestandplatzes für die Antragstellerin seitens des Geschäftsführers der Antragsgegnerin neuerlich die Beendigung des gerichtlichen Verfahrens explizit als Voraussetzung für die Beendigung des Verfahrens genannt worden sei. Erst nach schriftlichem Ersuchen der Antragstellerin um Reservierung mit dem Hinweis auf die Dringlichkeit und die Zusage, dass eine vergleichsweise Bereinigung versucht werde, sei die Reservierung anstandslos und ohne weitere Bedingungen vorgenommen worden.

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat sich am Verfahren über Ersuchen des Kartellgerichts insbesondere durch die Abgabe einer begründeten Stellungnahme, ON 25, ON 32, beteiligt.

Ein - im vorliegenden Fall nicht gestellter - Antrag gemäß § 35 KartG, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen, setzt denknotwendig einen andauernden Missbrauch im Zeitpunkt der Entscheidung voraus; ist der Missbrauch bereits abgestellt, ist ein Antrag unzulässig (OGH 16 Ok 10/02). Da die Antragsgegnerin die Teilnahme der Antragstellerin an der Messe "Wohnen & Interieur" nach ursprünglich abweichenden Standpunkten letztlich nicht mehr ablehnt, wäre ein Abstellungsauftrag nicht mehr zulässig. Eine (vorbeugende) Unterlassungsklage zur Verhinderung künftigen missbräuchlichen Verhaltens ist dem österreichischen Kartellrecht fremd. Zweck der kartellgerichtlichen Missbrauchsaufsicht ist es, Marktstörungen eines Marktbeherrschers abzustellen. Dieses Ziel ist jedenfalls erreicht, wenn der Antragsgegner das als kartellrechtswidrig beanstandete Verhalten nicht mehr fortsetzt (OGH in 16 Ok 10/2, 16 Ok 7/01).Ein - im vorliegenden Fall nicht gestellter - Antrag gemäß Paragraph 35, KartG, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen, setzt denknotwendig einen andauernden Missbrauch im Zeitpunkt der Entscheidung voraus; ist der Missbrauch bereits abgestellt, ist ein Antrag unzulässig (OGH 16 Ok 10/02). Da die Antragsgegnerin die Teilnahme der Antragstellerin an der Messe "Wohnen & Interieur" nach ursprünglich abweichenden Standpunkten letztlich nicht mehr ablehnt, wäre ein Abstellungsauftrag nicht mehr zulässig. Eine (vorbeugende) Unterlassungsklage zur Verhinderung künftigen missbräuchlichen Verhaltens ist dem österreichischen Kartellrecht fremd. Zweck der kartellgerichtlichen Missbrauchsaufsicht ist es, Marktstörungen eines Marktbeherrschers abzustellen. Dieses Ziel ist jedenfalls erreicht, wenn der Antragsgegner das als kartellrechtswidrig beanstandete Verhalten nicht mehr fortsetzt (OGH in 16 Ok 10/2, 16 Ok 7/01).

Rechtliche Beurteilung

Gleiches gilt auch für Feststellungsanträge nach § 8a KartG. Nach § 8a KartG hat das Kartellgericht auf Antrag festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliegt. Aufgrund seiner Feststellungsbefugnis könnte das Kartellgericht auf Antrag auch feststellen, dass ein bestimmtes Verhalten einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt (KOG in ÖBl 1999, 48 = ecolex 1998, 335).Gleiches gilt auch für Feststellungsanträge nach Paragraph 8 a, KartG. Nach Paragraph 8 a, KartG hat das Kartellgericht auf Antrag festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliegt. Aufgrund seiner Feststellungsbefugnis könnte das Kartellgericht auf Antrag auch feststellen, dass ein bestimmtes Verhalten einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt (KOG in ÖBl 1999, 48 = ecolex 1998, 335).

Motiv der Bestimmung des § 8a KartG ist jedoch nicht, schadenersatzrechtliche Vorfragen vom Kartellgericht klären zu lassen, sondern die Möglichkeit zu eröffnen, vorweg abzuklären, ob ein kartellrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, was insbesondere deshalb als notwendig angesehen wurde, weil viele Kartelle ohne vorherige Genehmigung, aber auf Risiko der Kartellmitglieder durchgeführt werden dürfen. Eine Feststellung dahin, dass ein bestimmter kartellrechtlich relevanter Sachverhalt vorlag, ist nicht vorgesehen; hiebei ist nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern darauf abzustellen, ob der kartellrechtlich relevante Sachverhalt auch noch zur Zeit der Beschlussfassung besteht. Ob ein solcher zur Zeit der Antragstellung bestanden hat, ist nicht feststellungsfähig. Da die Antragsgegnerin, ohne auf eine vergleichsweise Bereinigung der Verfahren letztlich bestanden zu haben, der Antragstellerin den Zutritt zur Messe gewährt, ist die begehrte Feststellung nicht mehr möglich (Oberster Gerichtshof als Kartellobergericht, 16.12.2002, 16 Ok 8/02).Motiv der Bestimmung des Paragraph 8 a, KartG ist jedoch nicht, schadenersatzrechtliche Vorfragen vom Kartellgericht klären zu lassen, sondern die Möglichkeit zu eröffnen, vorweg abzuklären, ob ein kartellrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, was insbesondere deshalb als notwendig angesehen wurde, weil viele Kartelle ohne vorherige Genehmigung, aber auf Risiko der Kartellmitglieder durchgeführt werden dürfen. Eine Feststellung dahin, dass ein bestimmter kartellrechtlich relevanter Sachverhalt vorlag, ist nicht vorgesehen; hiebei ist nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern darauf abzustellen, ob der kartellrechtlich relevante Sachverhalt auch noch zur Zeit der Beschlussfassung besteht. Ob ein solcher zur Zeit der Antragstellung bestanden hat, ist nicht feststellungsfähig. Da die Antragsgegnerin, ohne auf eine vergleichsweise Bereinigung der Verfahren letztlich bestanden zu haben, der Antragstellerin den Zutritt zur Messe gewährt, ist die begehrte Feststellung nicht mehr möglich (Oberster Gerichtshof als Kartellobergericht, 16.12.2002, 16 Ok 8/02).

Ebensowenig wie ein vorbeugender Unterlassungsantrag ist ein vorbeugender Feststellungsantrag für den nicht ausschließbaren Fall einer neuerlichen Zutrittsverweigerung vorgesehen, zumal im vorliegenden Fall die von der Antragstellerin zuletzt begehrte Feststellung der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin wegen der laufenden Änderung konkreter Marktstrukturen und der Stellung der beteiligten Unternehmen auf dem Markt auf Dauer auch nicht rechtskräftig erfolgen kann.

Nach § 38 KartG hat das Kartellgericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, die Entscheidung über einen Antrag auf Untersagung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 KartG) auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung (§ 8a KartG) ist im KartG hingegen ebenfalls nicht vorgesehen.Nach Paragraph 38, KartG hat das Kartellgericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, die Entscheidung über einen Antrag auf Untersagung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraph 35, KartG) auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung (Paragraph 8 a, KartG) ist im KartG hingegen ebenfalls nicht vorgesehen.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2003:0250KT00095.02.0326.000

Dokumentnummer

JJT_20030326_OLG0009_0250KT00095_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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