RS OGH 1996/8/29 8Nd4/96, 8Nd2/96, 8Nd3/96, 6Ob318/99d, 7Ob9/02b, 8Nc5/10t, 8Nc47/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1996
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Norm

IO §63
IO §182
KO §63
KO §182

Rechtssatz

Wenngleich der gewöhnliche Aufenthalt nur durch die körperliche Anwesenheit bestimmt wird, setzt er dennoch dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch an einem entfernt gelegenen Arbeitsplatz bei längerer Zeit der Beschäftigung bestehen. Liegen aber Arbeitsplatz und Wohnort relativ nahe beieinander, sodass mit einer täglichen Rückkehr zum Wohnort zu rechnen ist, kann im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass am Arbeitsplatz ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird.

Entscheidungstexte

  • 8 Nd 4/96
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Nd 4/96
  • 8 Nd 2/96
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Nd 2/96
  • 8 Nd 3/96
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Nd 3/96
  • 6 Ob 318/99d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 318/99d
    Vgl auch
  • 7 Ob 9/02b
    Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 9/02b
    Ähnlich; nur: Wenngleich der gewöhnliche Aufenthalt nur durch die körperliche Anwesenheit bestimmt wird, setzt er dennoch dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet. (T1)
  • 8 Nc 5/10t
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Nc 5/10t
    Vgl auch; Beisatz: Mangels gegenteiliger Hinweise kann der (regelmäßig vorübergehende) Aufenthalt in einem Frauenhaus im Allgemeinen nicht als „gewöhnlicher Aufenthalt“ iSd § 63 KO qualifiziert werden, zumal eine solche Qualifikation eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraussetzt, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet. (T2)
  • 8 Nc 47/14z
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Nc 47/14z
    Auch; nur: Die Qualifikation als gewöhnlicher Aufenthalt muss sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102776

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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