RS OGH 1995/10/27 1Nc11/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1995
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Norm

JN §44
JN §47
KO §182

Rechtssatz

Daß die Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus einer früheren unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners stammen, hindert die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für das Konkursverfahren einer natürlichen Person nicht, wenn diese im Zeitpunkt der Antragstellung kein Unternehmen mehr betreibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1995:RI0000024

Dokumentnummer

JJR_19951027_OLG0819_0010NC00011_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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