TE OGH 1995/5/10 1Nc11/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.1995
beobachten
merken

Norm

JN §44
JN §47
KO §182
  1. JN § 44 heute
  2. JN § 44 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. JN § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. JN § 44 gültig von 01.05.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 47 heute
  2. JN § 47 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Anmerkung

EI00032

Kopf

Beschluß

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Knapp als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Prokop und Dr. Voigt als weitere Mitglieder des Senates über den Zuständigkeitsstreit zwischen dem Landesgericht Feldkirch (13 S 146/95s) und dem Bezirksgericht Bregenz (19 S 9/95k) in der Schuldenregulierungseröffnungssache über das Vermögen des Schuldners Klaus M*****, zufolge Anzeige des Landesgerichtes Feldkirch vom 21.4.1995, gemäß § 47 Abs 1 JN in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Knapp als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Prokop und Dr. Voigt als weitere Mitglieder des Senates über den Zuständigkeitsstreit zwischen dem Landesgericht Feldkirch (13 S 146/95s) und dem Bezirksgericht Bregenz (19 S 9/95k) in der Schuldenregulierungseröffnungssache über das Vermögen des Schuldners Klaus M*****, zufolge Anzeige des Landesgerichtes Feldkirch vom 21.4.1995, gemäß Paragraph 47, Absatz eins, JN in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Zur Entscheidung über die Eröffnung sowie zur Durchführung dieses Konkurs-(Schuldenregulierungs)verfahrens ist das Bezirksgericht Bregenz zuständig.

Der Unzuständigkeits- und Überweisungsbeschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 29.3.1995, 19 S 9/95k-2, wird a u f g e h o b e n .

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 47 Abs 3 JN ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 47, Absatz 3, JN ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der Schuldner Klaus M***** beantragte am 28.3.1995 beim BG Bregenz die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens. Das BG Bregenz sprach mit Beschluß vom 29.3.1995 seine sachliche Unzuständigkeit aus und überwies den Antrag gemäß § 44 JN dem Landesgericht Feldkirch; dies mit der Begründung, daß es sich bei den Verbindlichkeiten des Schuldners nach dessen eigenen Angaben durchwegs um Schulden aus dem von ihm bis 1994 betriebenen Friseurgeschäft handle.Der Schuldner Klaus M***** beantragte am 28.3.1995 beim BG Bregenz die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens. Das BG Bregenz sprach mit Beschluß vom 29.3.1995 seine sachliche Unzuständigkeit aus und überwies den Antrag gemäß Paragraph 44, JN dem Landesgericht Feldkirch; dies mit der Begründung, daß es sich bei den Verbindlichkeiten des Schuldners nach dessen eigenen Angaben durchwegs um Schulden aus dem von ihm bis 1994 betriebenen Friseurgeschäft handle.

Das Landesgericht Feldkirch sprach mit Beschluß vom 31.3.1995 ebenfalls seine Unzuständigkeit aus und begründete dies im wesentlichen damit, daß der Betrieb des Schuldners schon längst geschlossen sei und eine Wiedereröffnung keinesfalls in Frage komme. Damit sei aber die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes auch dann gegeben, wenn teilweise "unternehmensbezogen" Schulden vorlägen.

Diese Entscheidung sowie jene des BG Bregenz vom 29.3.1995 wurden dem Antragsteller durch das Landesgericht Feldkirch gleichzeitig am 4.4.1995 zugestellt. Nachdem beide Beschlüsse mangels Einbringung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen sind, hat das Landesgericht Feldkirch die Akten gemäß § 47 Abs 2 JN dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit vorgelegt.Diese Entscheidung sowie jene des BG Bregenz vom 29.3.1995 wurden dem Antragsteller durch das Landesgericht Feldkirch gleichzeitig am 4.4.1995 zugestellt. Nachdem beide Beschlüsse mangels Einbringung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen sind, hat das Landesgericht Feldkirch die Akten gemäß Paragraph 47, Absatz 2, JN dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 47 JN ist zunächst, daß beide Untergerichte rechtskräftig über ihre Zuständigkeit oder Unzuständigkeit abgesprochen haben (E 3 zu § 47 JN-MGA 14.Aufl). Ein entscheidungsfähiger negativer Zuständigkeitsstreit liegt demnach dann vor, wenn zwei oder mehrere Gerichte hintereinander ihre (sachliche oder örtliche) Zuständigkeit rechtskräftig in der Art verneinen, daß die Zuständigkeit eines weiteren Gerichtes nicht in Betracht kommt (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 47 JN mwN). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da einander widersprechende und rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse zweier Gerichte vorliegen und die Zuständigkeit eines weiteren Gerichtes nicht in Betracht kommt. Das Oberlandesgericht Innsbruck als das den beiden ihre Zuständigkeit ablehnenden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht hat daher gemäß § 47 JN über den Zuständigkeitsstreit zu entscheiden.Voraussetzung für eine Entscheidung nach Paragraph 47, JN ist zunächst, daß beide Untergerichte rechtskräftig über ihre Zuständigkeit oder Unzuständigkeit abgesprochen haben (E 3 zu Paragraph 47, JN-MGA 14.Aufl). Ein entscheidungsfähiger negativer Zuständigkeitsstreit liegt demnach dann vor, wenn zwei oder mehrere Gerichte hintereinander ihre (sachliche oder örtliche) Zuständigkeit rechtskräftig in der Art verneinen, daß die Zuständigkeit eines weiteren Gerichtes nicht in Betracht kommt (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 47, JN mwN). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da einander widersprechende und rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse zweier Gerichte vorliegen und die Zuständigkeit eines weiteren Gerichtes nicht in Betracht kommt. Das Oberlandesgericht Innsbruck als das den beiden ihre Zuständigkeit ablehnenden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht hat daher gemäß Paragraph 47, JN über den Zuständigkeitsstreit zu entscheiden.

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt auf die allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses Bedacht zu nehmen, selbst wenn dieser möglicherweise unrichtig war. Die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse haben nämlich den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen, wobei der Gesetzgeber in Kauf nimmt, daß allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird (RiZ 1986/4; EvBl 1980/123; EFSlg 49.247 u.a.).

Auch ein Überweisungsbeschluß nach § 44 JN enthält nach herrschender Rechtsprechung eine (sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht) bindende Zuständigkeitsentscheidung; das Gericht, an welches eine Sache überwiesen wurde, kann seine Zuständigkeit nicht mit der Begründung ablehnen, daß das überweisende Gericht zuständig ist (EFSlg 66.858 und 57.671; E 7 zu § 44 JN-MGA 14.Aufl; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 44 JN mwN). Voraussetzung für diese Bindungswirkung ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung (EFSlg 66.858, 63.922, 57.671, 46.599; EvBl 1980/123; SZ 40/97 u.a.), daß der Überweisungsbeschluß rechtskräftig ist. Da seit der ZVN 1983 der Überweisungsbeschluß den Parteien erst durch das Gericht, an das die Sache überwiesen worden ist, zugestellt wird, ist er beim Einlangen beim Adressatgericht - wie dies auch hier der Fall war - regelmäßig noch nicht rechtskräftig. Daraus wird von der Lehre (Fucik, RiZ 1985, 240 FN 91a; unter Berufung darauf, auch Mayr aaO) der Schluß gezogen, daß das Adressatgericht, da es an den Überweisungsbeschluß vor Rechtskraft nicht gebunden ist, auch selbst einen Unzuständigkeitsbeschluß fassen und ein Verfahren nach § 47 JN einleiten kann. Das Rekursgericht schließt sich dieser Auffassung an. Wieso im Falle des § 44 JN eine Bindungswirkung im Ergebnis schon vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses gegeben sein soll (wie dies in EFSlg. 66.858 ausgesprochen wird), obwohl in ständiger Rechtsprechung (und auch in der zitierten Entscheidung) die Bindungswirkung eines Überweisungsbeschlusses nach § 44 Abs 1 JN an dessen Rechtskraft geknüpft wird (was für den Bereich der sachlichen Zuständigkeit auch in Einklang mit § 46 Abs 1 JN steht), ist nicht ersichtlich und auch nicht schlüssig begründbar.Auch ein Überweisungsbeschluß nach Paragraph 44, JN enthält nach herrschender Rechtsprechung eine (sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht) bindende Zuständigkeitsentscheidung; das Gericht, an welches eine Sache überwiesen wurde, kann seine Zuständigkeit nicht mit der Begründung ablehnen, daß das überweisende Gericht zuständig ist (EFSlg 66.858 und 57.671; E 7 zu Paragraph 44, JN-MGA 14.Aufl; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 44, JN mwN). Voraussetzung für diese Bindungswirkung ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung (EFSlg 66.858, 63.922, 57.671, 46.599; EvBl 1980/123; SZ 40/97 u.a.), daß der Überweisungsbeschluß rechtskräftig ist. Da seit der ZVN 1983 der Überweisungsbeschluß den Parteien erst durch das Gericht, an das die Sache überwiesen worden ist, zugestellt wird, ist er beim Einlangen beim Adressatgericht - wie dies auch hier der Fall war - regelmäßig noch nicht rechtskräftig. Daraus wird von der Lehre (Fucik, RiZ 1985, 240 FN 91a; unter Berufung darauf, auch Mayr aaO) der Schluß gezogen, daß das Adressatgericht, da es an den Überweisungsbeschluß vor Rechtskraft nicht gebunden ist, auch selbst einen Unzuständigkeitsbeschluß fassen und ein Verfahren nach Paragraph 47, JN einleiten kann. Das Rekursgericht schließt sich dieser Auffassung an. Wieso im Falle des Paragraph 44, JN eine Bindungswirkung im Ergebnis schon vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses gegeben sein soll (wie dies in EFSlg. 66.858 ausgesprochen wird), obwohl in ständiger Rechtsprechung (und auch in der zitierten Entscheidung) die Bindungswirkung eines Überweisungsbeschlusses nach Paragraph 44, Absatz eins, JN an dessen Rechtskraft geknüpft wird (was für den Bereich der sachlichen Zuständigkeit auch in Einklang mit Paragraph 46, Absatz eins, JN steht), ist nicht ersichtlich und auch nicht schlüssig begründbar.

Da somit im Zeitpunkt der Unzuständigkeitsentscheidung des LG Feldkirch eine Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses des BG Bregenz mangels Rechtskraft desselben noch nicht eingetreten war, ist auf eine derartige Bindungswirkung auch bei der Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit nicht Bedacht zu nehmen. Es ist daher zu prüfen, ob der Ausspruch der Unzuständigkeit des LG Feldkirch oder des BG Bregenz richtig war.

Nach § 182 KO ist für das Konkursverfahren natürlicher Personen, die kein Unternehmen betreiben, das Bezirksgericht zuständig, während die übrigen Konkursverfahren in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen. Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Bezirksgericht und Gerichtshof hängt also bei natürlichen Personen davon ab, ob der Schuldner - oder zwar zum Zeitpunkt der Antragsstellung (Schulyok in ZIK 1995, 14) - ein Unternehmen betreibt oder nicht. Entgegen der Auffassung des BG Bregenz vermag der Umstand, daß Verbindlichkeiten des Schuldners ganz oder teilweise aus einer früheren unternehmerischer Tätigkeit des Schuldners stammen, für sich allein noch nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu begründen (siehe Mohr, Privatkonkurs, 8f). Betreibt der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Unternehmen mehr, so ist auch in diesem Fall die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gegeben.Nach Paragraph 182, KO ist für das Konkursverfahren natürlicher Personen, die kein Unternehmen betreiben, das Bezirksgericht zuständig, während die übrigen Konkursverfahren in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen. Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Bezirksgericht und Gerichtshof hängt also bei natürlichen Personen davon ab, ob der Schuldner - oder zwar zum Zeitpunkt der Antragsstellung (Schulyok in ZIK 1995, 14) - ein Unternehmen betreibt oder nicht. Entgegen der Auffassung des BG Bregenz vermag der Umstand, daß Verbindlichkeiten des Schuldners ganz oder teilweise aus einer früheren unternehmerischer Tätigkeit des Schuldners stammen, für sich allein noch nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu begründen (siehe Mohr, Privatkonkurs, 8f). Betreibt der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Unternehmen mehr, so ist auch in diesem Fall die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gegeben.

Kossak (in RiZ 1995, 2 ff und 26 ff) ist beizupflichten, daß es im Einzelfall einer genauen Prüfung der Frage, ob der Schuldner im Zeitpunkt der Antragsteller noch ein Unternehmen betrieben hat, um zu verhindern, daß durch eine kurzfristige, vorübergehende Systierung des Betriebes eines Unternehmens die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen mit ihren Folgen für den Ablauf des Verfahrens unterlaufen werden können. Im vorliegenden Fall kann aber auch bei Anwendung der von Kossak für die Zuständigkeitsprüfung dargelegten Kriterien kein Zweifel daran bestehen, daß der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung schon längst kein Unternehmen mehr betrieben hat und daher - auch bei Berücksichtigung der Intentionen des Gesetzgebers die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gegeben ist.

Wie sich aus dem Akt (insbesonders aus den Angaben des Schuldners in seinem Antrag sowie aus den ergänzenden Erhebungen des Landesgerichtes Feldkirch) ergibt, war der Antragsteller als selbständiger Friseurmeister tätig und hatte einen Lehrling beschäftigt, mit welchem das Dienstverhältnis im November 1993 beendet worden ist. Der Antragsteller war dann noch allein als selbständiger Friseurmeister bis zum 30.4.1994 tätig und hat mit diesem Datum seine selbständige Tätigkeit endgültig beendet und das Gewerbe abgemeldet. Seither war der Antragsteller teilweise arbeitslos und teilweise unselbständig als Friseur erwerbstätig. Außer seinem Einkommen aus dieser Tätigkeit verfügt der Antragsteller über keinerlei Vermögen, insbesonders auch über keine Forderungen oder Bestandrechte (etwa hinsichtlich des ehemaligen Geschäftslokals). Somit kann davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller tatsächlich im Zeitpunkt der Antragstellung kein Unternehmen mehr betrieben hat, sodaß trotz des Umstandes, daß seine Verbindlichkeiten offensichtlich zum größten Teil aus seiner früheren unternehmerischen Tätigkeit stammen, gemäß § 182 KO die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gegeben ist.Wie sich aus dem Akt (insbesonders aus den Angaben des Schuldners in seinem Antrag sowie aus den ergänzenden Erhebungen des Landesgerichtes Feldkirch) ergibt, war der Antragsteller als selbständiger Friseurmeister tätig und hatte einen Lehrling beschäftigt, mit welchem das Dienstverhältnis im November 1993 beendet worden ist. Der Antragsteller war dann noch allein als selbständiger Friseurmeister bis zum 30.4.1994 tätig und hat mit diesem Datum seine selbständige Tätigkeit endgültig beendet und das Gewerbe abgemeldet. Seither war der Antragsteller teilweise arbeitslos und teilweise unselbständig als Friseur erwerbstätig. Außer seinem Einkommen aus dieser Tätigkeit verfügt der Antragsteller über keinerlei Vermögen, insbesonders auch über keine Forderungen oder Bestandrechte (etwa hinsichtlich des ehemaligen Geschäftslokals). Somit kann davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller tatsächlich im Zeitpunkt der Antragstellung kein Unternehmen mehr betrieben hat, sodaß trotz des Umstandes, daß seine Verbindlichkeiten offensichtlich zum größten Teil aus seiner früheren unternehmerischen Tätigkeit stammen, gemäß Paragraph 182, KO die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gegeben ist.

Es war daher auszusprechen, daß zur Entscheidung über den Antrag und zur Durchführung des Verfahrens in dieser Rechtssache das BG Bregenz zuständig ist. Gleichzeitig war der Unzuständigkeits- und Überweisungsbeschluß dieses Gerichtes aufzuheben (EvBl 1980/123; Fasching, Komm I 293).Es war daher auszusprechen, daß zur Entscheidung über den Antrag und zur Durchführung des Verfahrens in dieser Rechtssache das BG Bregenz zuständig ist. Gleichzeitig war der Unzuständigkeits- und Überweisungsbeschluß dieses Gerichtes aufzuheben (EvBl 1980/123; Fasching, Komm römisch eins 293).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1995:0010NC00011.95.0510.000

Dokumentnummer

JJT_19950510_OLG0819_0010NC00011_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten