Norm: KO §14 Abs2KO §25
Rechtssatz: Solange es zu keiner wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 25 KO kommt, wird das Entgelt für allfällige Zeitguthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden nicht fällig. Die Konkurseröffnung lässt demnach nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern auch das bestehende Zeitguthaben des Arbeitnehmers in Altersteilzeit unberührt, das so lange nach Konkurseröffnung noch - in ... mehr lesen...
Norm: KO §14 Abs2
Rechtssatz:
Die Fälligkeit einer betagten Forderung ist nur so weit als vorhanden anzusehen, als es zum Zweck der Geltendmachung im Konkurs erforderlich ist. Materiellrechtlich ändert sich jedoch die Fälligkeit nicht. Außerhalb des Konkurses, also insbesondere im Hinblick auf Dritte, kann die Forderung nur geltend gemacht werden, wenn die Fälligkeit bereits gekommen ist.
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Norm: BWG §32 Abs8 BWG §93 Abs3KO §14 Abs2 BWG § 32 heute BWG § 32 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016 BWG § 32 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010 BWG § 32 gültig von 01.01.2... mehr lesen...
Norm: ABGB §461 KO §14 Abs2 ABGB § 461 heute ABGB § 461 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz: Nach Fälligkeit der Schuld hat der Pfandgläubiger das Recht, sich aus der Pfandsache zu befriedigen. Dies geschieht durch Verwertung der Pfandsache, um einen Erlös zu erzielen. Diese Pfandrechtswandl... mehr lesen...
Norm: KO §14 Abs2
Rechtssatz:
An einem Verzicht der Gemeinschuldnerin auf Fälligstellung der Restkaufpreisforderung ändert auch die spätere Konkurseröffnung nicht, betrifft er doch eine Aktivforderung der Masse und nicht eine Konkursforderung.
Entscheidungstexte 4 Ob 542/92 Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 542/92 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162b AngG §29 II3KO §14 Abs2 IESG §3 Abs3 ABGB § 1162b heute ABGB § 1162b gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 AngG Art. 1 § 29 heute AngG Art. 1 § 29 gültig ab 01.08.1971 zule... mehr lesen...
Norm: KO §14 Abs2KO §19 Abs2
Rechtssatz:
Ist die Forderung der Masse betagt, so ist die Forderung des Konkursgläubigers zur Zeit des Beginns der Konkurswirkungen (§ 2 Abs 1 KO) sofort aufrechenbar. Ist die Forderung der Masse betagt, so ist die Forderung des Konkursgläubigers zur Zeit des Beginns der Konkurswirkungen (Paragraph 2, Absatz eins, KO) sofort aufrechenbar.
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Die X Bank Aktiengesellschaft, über deren Vermögen am 21. Jänner 1975 der Konkurs eröffnet wurde, ist mit 2039/24 814 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ X. Mit diesen Anteilen ist das Wohnungseigentum an mehreren Geschäfts- und Büroräumen in dem auf der Liegenschaft befindlichen Haus verbunden. Dieses Haus wurde unter Inanspruchnahme eines Darlehens von 30 165 120 S des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds errichtet, zu dessen Gunsten Pfandrechte einverleibt sind. Am 22. Dezember 1... mehr lesen...
Norm: KO §14 Abs2KO §120RBG 1971 §2 Abs2RBG 1971 §7 Abs2RBG 1971 §8 Abs2WBFG 1968 §14 litbWWG §19
Rechtssatz:
Anders als nach § 14 lit b WBFG 1968 gibt die Konkurseröffnung dem BMB nicht die Möglichkeit der sofortigen Fälligstellung und Rückforderung des WWF - Darlehens. Der gemäß § 120 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 2 KO die persönliche Darlehensrestschuld kraft der gemäß § 14 Abs 2 KO ermöglichten Fälligkeit tilgende Masseverwalt... mehr lesen...
Der Kläger hat am 6. Mai 1963 die Liegenschaft EZ 306 des Grundbuches über die Katastralgemeinde V an Johann K gegen Barzahlung von 500.000 S und Bezahlung einer monatlichen Leibrente von 3500 S, die nach dem Index: der Verbraucherpreise durchschnittlicher Arbeitnehmerhaushalte auf der Basis 1945 = 100, ausgehend von der Indexzahl für Mai 1963, wertgesichert sein sollte, verkauft. Auf Grund des Vergleiches, abgeschlossen vor dem Bezirksgericht Linz, vom 2. Oktober 1970, hat Elisabet... mehr lesen...
Norm: ABGB §986 C5 ABGB §1284 EO §144 EO §150 KO §14 Abs2KO §15 Abs2 ZPO §273 ABGB § 986 heute ABGB § 986 gültig ab 11.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 ABGB § 986 gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010 ABGB ... mehr lesen...
Norm: KO §14 Abs2KO §15 Abs2
Rechtssatz:
Wertgesicherte Leibrentenforderung als Anspruch im Konkurs: Hat der Masseverwalter die Höhe des geltend gemachten Anspruches bestritten und den Wert der Leibrentenforderung als "weitaus überhöht angesetzt" bezeichnet, so trifft den Leibrentengläubiger die Beweislast für die Richtigkeit der von ihm vorgenommenen Schätzung der Leibrentenforderung.
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Norm: KO §14 Abs2
Rechtssatz: § 14 Abs 2 KO gilt nur für Konkursforderungen. Für Aktivforderungen der Masse tritt daher keine vorzeitige Fälligkeit ein (Bartsch - Pollak KO 3. Auflage I 103). Paragraph 14, Absatz 2, KO gilt nur für Konkursforderungen. Für Aktivforderungen der Masse tritt daher keine vorzeitige Fälligkeit ein (Bartsch - Pollak KO 3. Auflage römisch eins 103). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §466 KO §14 Abs2 ABGB § 466 heute ABGB § 466 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz: § 14 Abs 2 KO bezieht sich nicht auf das Rechtsverhältnis des Bürgen. Die Fälligkeit der Schuld, für die der Bürge haftet, ist daher unabhängig von der Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermög... mehr lesen...