RS OGH 2002/12/17 5Ob281/02p

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Norm

BWG §32 Abs8
BWG §93 Abs3
KO §14 Abs2

Rechtssatz

Für den Anspruch auf Auszahlung einer nicht verfügbar gewordenen Einlage gilt nicht die Vorverlegung der Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung, wie sie § 14 Abs2 KO für Konkursforderungen anordnet. Begehrt der Anleger im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Bank von der Sicherungseinrichtung die Auszahlung von auf eine bestimmte Laufzeit gebundenen Spareinlagen vor Ablauf der Bindungsfrist, können gemäß § 32 Abs 8 BWG Vorschusszinsen verrechnet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117558

Dokumentnummer

JJR_20021217_OGH0002_0050OB00281_02P0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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