Norm
KO §14 Abs2Rechtssatz
Solange es zu keiner wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 25 KO kommt, wird das Entgelt für allfällige Zeitguthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden nicht fällig. Die Konkurseröffnung lässt demnach nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern auch das bestehende Zeitguthaben des Arbeitnehmers in Altersteilzeit unberührt, das so lange nach Konkurseröffnung noch - in natura - verbraucht werden kann, als das Arbeitsverhältnis aufrecht besteht. Da zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine betagte Geldforderung, sondern ein Zeitguthaben des Arbeitnehmers besteht, kann § 14 Abs 2 KO nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für den weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses oder Vorverlegung des Zeitpunktes der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.Solange es zu keiner wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Paragraph 25, KO kommt, wird das Entgelt für allfällige Zeitguthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden nicht fällig. Die Konkurseröffnung lässt demnach nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern auch das bestehende Zeitguthaben des Arbeitnehmers in Altersteilzeit unberührt, das so lange nach Konkurseröffnung noch - in natura - verbraucht werden kann, als das Arbeitsverhältnis aufrecht besteht. Da zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine betagte Geldforderung, sondern ein Zeitguthaben des Arbeitnehmers besteht, kann Paragraph 14, Absatz 2, KO nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für den weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses oder Vorverlegung des Zeitpunktes der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120934Im RIS seit
12.08.2006Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015