RS OGH 2006/7/13 8ObA86/05p, 9ObA50/12m

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Veröffentlicht am 13.07.2006
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Norm

KO §14 Abs2
KO §25

Rechtssatz

Solange es zu keiner wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 25 KO kommt, wird das Entgelt für allfällige Zeitguthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden nicht fällig. Die Konkurseröffnung lässt demnach nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern auch das bestehende Zeitguthaben des Arbeitnehmers in Altersteilzeit unberührt, das so lange nach Konkurseröffnung noch - in natura - verbraucht werden kann, als das Arbeitsverhältnis aufrecht besteht. Da zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine betagte Geldforderung, sondern ein Zeitguthaben des Arbeitnehmers besteht, kann § 14 Abs 2 KO nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für den weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses oder Vorverlegung des Zeitpunktes der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 86/05p
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObA 86/05p
  • 9 ObA 50/12m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 50/12m
    Vgl; Beisatz: Insoweit bildet das Zeitguthaben keine betagte, mit der Insolvenzeröffnung fällig werdende Geldforderung (§ 14 Abs 2 IO), sondern ist dann, wenn es in der Folge nicht konsumierbar ist, als Masseforderung zu qualifizieren. (T1); Veröff: SZ 2012/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120934

Im RIS seit

12.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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