RS OGH 1974/5/14 4Ob526/74, 5Ob281/02p

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Veröffentlicht am 14.05.1974
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Norm

KO §14 Abs2

Rechtssatz

§ 14 Abs 2 KO gilt nur für Konkursforderungen. Für Aktivforderungen der Masse tritt daher keine vorzeitige Fälligkeit ein (Bartsch - Pollak KO 3. Auflage I 103).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 526/74
    Entscheidungstext OGH 14.05.1974 4 Ob 526/74
  • 5 Ob 281/02p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 281/02p
    Vgl; Beisatz: Die Fälligkeit einer betagten Forderung ist nur so weit als vorhanden anzusehen, als es zum Zweck der Geltendmachung im Konkurs erforderlich ist. Materiellrechtlich ändert sich jedoch die Fälligkeit nicht. Außerhalb des Konkurses, also insbesondere im Hinblick auf Dritte, kann die Forderung nur geltend gemacht werden, wenn die Fälligkeit bereits gekommen ist. (T1); Veröff: SZ 2002/175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0064135

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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