RS OGH 1996/12/4 9Ob2048/96h, 3Ob81/01k, 1Ob64/04z, 1Ob99/20w

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Veröffentlicht am 04.12.1996
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Norm

ABGB §461
KO §14 Abs2

Rechtssatz

Nach Fälligkeit der Schuld hat der Pfandgläubiger das Recht, sich aus der Pfandsache zu befriedigen. Dies geschieht durch Verwertung der Pfandsache, um einen Erlös zu erzielen. Diese Pfandrechtswandlung ist die Änderung des Pfandobjektes unter Aufrechterhaltung der Identität des als fortbestehend angenommenen Pfandrechtes. Eine solche tritt jedenfalls bei exekutiver Verwertung ein.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 2048/96h
    Entscheidungstext OGH 04.12.1996 9 Ob 2048/96h
  • 3 Ob 81/01k
    Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 81/01k
    nur: Nach Fälligkeit der Schuld hat der Pfandgläubiger das Recht, sich aus der Pfandsache zu befriedigen. (T1) Beisatz: Mit Konkurseröffnung über das Vermögen des Hauptschuldners tritt nach § 14 Abs 2 KO die Fälligkeit der bis dahin betagten Rückzahlungsverpflichtung des Hauptschuldners ein. (T2)
  • 1 Ob 64/04z
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 64/04z
    Beisatz: Des Eintritts einer besonderen Fälligkeit des Anspruchs im Verhältnis zum Pfandschuldner, der nicht zugleich Personalschuldner ist, bedarf es nicht. (T3)
  • 1 Ob 99/20w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2020 1 Ob 99/20w
    nur T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106035

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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