Rechtssatz
§ 14 Abs 2 KO bezieht sich nicht auf das Rechtsverhältnis des Bürgen. Die Fälligkeit der Schuld, für die der Bürge haftet, ist daher unabhängig von der Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Hauptschuldners festzustellen.Paragraph 14, Absatz 2, KO bezieht sich nicht auf das Rechtsverhältnis des Bürgen. Die Fälligkeit der Schuld, für die der Bürge haftet, ist daher unabhängig von der Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Hauptschuldners festzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0064139Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015