Norm: KO §84 Abs3KO §124 Abs3
Rechtssatz: Entscheidungen des Konkursgerichtes über ein nach § 124 Abs 3 KO gestelltes Abhilfebegehren sind unanfechtbar. Erforderlich ist nur eine inhaltliche Auseinandersetzung des Konkursgerichts mit solchen Abhilfeanträgen. Dieser Rechtsmittelausschluss ist auch nicht bedenklich, weil der Massegläubiger die behauptete Masseforderung mit Klage gegen den Masseverwalter geltend machen kann. Entscheidunge... mehr lesen...
Norm: ABGB §1489 IIAKO §81 Abs3KO §124 Abs3 ABGB § 1489 heute ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974
Rechtssatz: Die Verjährungsfrist für Individualschadenersatzansprüche des einzelnen Massegläubigers gegen den Masseverwalter wegen eines Auftrages trotz ... mehr lesen...
Norm: KO §6 Abs2KO §116 Z5KO §124 Abs3
Rechtssatz:
§ 116 Z 5 KO behandelt unter anderem die Entscheidung über die Anerkennung von Absonderungsrechten und betrifft, wie sich aus dem die in dieser Gesetzesstelle ebenfalls genannten Masseforderungen betreffenden § 124 Abs 3 KO ableiten lässt, lediglich jene Fälle, in welchen der Masseverwalter die Anerkennung derartiger Forderungen beabsichtigt. Bestreitet er sie hingegen, kann auch de... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §124 Abs3KO §150
Rechtssatz:
Auch im Zwangsausgleichsverfahren können sich Massegläubiger an das Konkursgericht um Abhilfe wenden; das gilt auch für den Fall, daß der Masseverwalter ihre bestrittene Forderung nicht sicherstellt. Auch in diesem Spezialfall eines Abhilfeantrages ist die Entscheidung des Konkursgerichtes unanfechtbar.
Entscheidungstexte 8 Ob 2/... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §124 Abs3
Rechtssatz:
Die Bestimmung des § 84 Abs 3 KO normiert allgemein die Zuständigkeit des Konkursgerichtes zur Entscheidung über gegen den Masseverwalter gerichtete Beschwerdeführungen, so dass sich eine Zuständigkeitsbestimmung auch in den Einzelregelungen erübrigt. Aus dem Fehlen einer solchen Zuständigkeitsbestimmung in § 124 Abs 3 KO kann also nicht geschlossen werden, dass Beschwerdeführungen in Form vo... mehr lesen...
Norm: KO §84KO §124 Abs3
Rechtssatz:
Bei der Entscheidung des Konkursgerichtes über den Antrag nach § 124 Abs 3 KO handelt es sich immer nur um eine Weisung des Konkursgerichtes an den Masseverwalter zu bestimmtem rechtlichen Verhalten oder um die Abweisung eines Abhilfeantrages des Massegläubigers, nicht aber um eine selbständige, aus sich heraus vollstreckbare oder gar Rechtskraftwirkung gegenüber dem streitigen Verfahren äußernde ... mehr lesen...
Norm: IO §84 KO §84KO §124 Abs3KO §133 Abs1 IO § 84 heute IO § 84 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 84 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Norm: KO §84KO §124 Abs3
Rechtssatz:
Das Konkursgericht hat im Fall der Leistungsverweigerung des Masseverwalters auf Liquidierung einer Masseforderung, diesem auf Antrag des Massegläubigers oder von Amts wegen in Ausübung seiner Aufsichtspflicht bei unzweifelhafter Sachlage und Rechtslage die Liquidierung dieser Masseforderung aufzutragen.
Entscheidungstexte 5 Ob 332/87 E... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 E ABGB §1439 Satz2KO §19KO §20KO §47 Abs1KO §124 Abs3 IO §20 IO §19 ABGB § 1438 heute ABGB § 1438 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1439 heute ABGB § 1439 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch B... mehr lesen...
Norm: KO §124 Abs3
Rechtssatz:
Bei einer ungeklärten Sachlage oder Rechtslage soll der Konkurskommissär dem Masseverwalter nicht die Bezahlung der erhobenen Masseforderung auftragen.
Entscheidungstexte 5 Ob 69/62 Entscheidungstext OGH 29.03.1962 5 Ob 69/62 Veröff: SZ 35/39 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: KO §124 Abs3
Rechtssatz:
Hat der Massegläubiger, der einen Exekutionstitel besitzt, sich an den Konkurskommissär um Abhilfe gewendet, so kann er, solange das verfahren beim Konkurskommissär dauert oder wenn sein Antrag vom Konkurskommissär wegen Unzulänglichkeit der Masse abgewiesen wurde, nicht in die Konkursmasse Zwangsvollstreckung führen.
Entscheidungstexte 1 Ob 784/33 ... mehr lesen...