RS OGH 1993/3/25 8Ob2/93 (8Ob3/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1993
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Norm

KO §84 Abs3
KO §124 Abs3
KO §150

Rechtssatz

Auch im Zwangsausgleichsverfahren können sich Massegläubiger an das Konkursgericht um Abhilfe wenden; das gilt auch für den Fall, daß der Masseverwalter ihre bestrittene Forderung nicht sicherstellt. Auch in diesem Spezialfall eines Abhilfeantrages ist die Entscheidung des Konkursgerichtes unanfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 2/93
    Entscheidungstext OGH 25.03.1993 8 Ob 2/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065231

Dokumentnummer

JJR_19930325_OGH0002_0080OB00002_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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