RS OGH 2005/11/16 8Ob117/05x, 8Ob64/07f, 8Ob116/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2005
beobachten
merken

Norm

KO §84 Abs3
KO §124 Abs3

Rechtssatz

Entscheidungen des Konkursgerichtes über ein nach § 124 Abs 3 KO gestelltes Abhilfebegehren sind unanfechtbar. Erforderlich ist nur eine inhaltliche Auseinandersetzung des Konkursgerichts mit solchen Abhilfeanträgen. Dieser Rechtsmittelausschluss ist auch nicht bedenklich, weil der Massegläubiger die behauptete Masseforderung mit Klage gegen den Masseverwalter geltend machen kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 117/05x
    Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 Ob 117/05x
    Beisatz: Hier: Eventualantrag, dem Masseverwalter eine Sicherheitsleistung aufzutragen. (T1)
  • 8 Ob 64/07f
    Entscheidungstext OGH 27.06.2007 8 Ob 64/07f
    Beisatz: Eine inhaltliche Auseinandersetzung wurde hier vorgenommen. (T2)
  • 8 Ob 116/10g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 116/10g
    Auch; Veröff: SZ 2011/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120427

Im RIS seit

16.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten