RS OGH 1989/10/27 8Ob56/89, 8Ob112/04k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1989
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Norm

KO §84 Abs3
KO §124 Abs3

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 84 Abs 3 KO normiert allgemein die Zuständigkeit des Konkursgerichtes zur Entscheidung über gegen den Masseverwalter gerichtete Beschwerdeführungen, so dass sich eine Zuständigkeitsbestimmung auch in den Einzelregelungen erübrigt. Aus dem Fehlen einer solchen Zuständigkeitsbestimmung in § 124 Abs 3 KO kann also nicht geschlossen werden, dass Beschwerdeführungen in Form von Abhilfeanträgen, die sich ja gerade an das Konkursgericht wenden, nicht von der Regelung des § 84 Abs 3 KO erfaßt würden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 56/89
    Entscheidungstext OGH 27.10.1989 8 Ob 56/89
    Veröff: EvBl 1990/77 S 340
  • 8 Ob 112/04k
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 Ob 112/04k
    Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss gilt analog auch in den Fällen des § 124 Abs 3 KO, wenn sich Massegläubiger um Abhilfe an das Konkursgericht wenden. (T1); Beisatz: Es ist vom allgemeinen Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 KO auszugehen, wenn der Gesetzgeber eine ausnahmsweise Anfechtungsmöglichkeit nicht ausdrücklich angeordnet hat (hier § 124a KO). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065199

Dokumentnummer

JJR_19891027_OGH0002_0080OB00056_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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