Norm: KO §14KO §16KO §51KO §102KO §156 IO §110 IO § 110 heute IO § 110 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 110 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 110 gültig von 01... mehr lesen...
Norm: ZPO §228 H2 IO §14 IO §16 IO §51 IO §102 IO §110 KO §14KO §16KO §51KO §102 VersVG §157 ZPO § 228 heute ZPO § 228 gültig ab 01.01.1898 IO § 14 heute IO § 14 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BG... mehr lesen...
Norm: KO §102
Rechtssatz: Nicht auf Leistung gerichtete Ansprüche, welche die Konkursmasse aber dennoch betreffen, sind ungeachtet ihrer Eigenschaft als Konkursforderungen nicht anzumelden, sondern - gegebenenfalls nach Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens (§ 7 Abs 1 und 2 KO) -gegen den Masseverwalter durchzusetzen. Nicht auf Leistung gerichtete Ansprüche, welche die Konkursmasse aber dennoch betreffen, sind ungeachtet ihrer Eigen... mehr lesen...
Norm: KO §44KO §102
Rechtssatz: Im Konkurs können nur Konkursforderungen, nicht aber Aussonderungsansprüche angemeldet werden; es gibt daher keinen Prüfungs(feststellungs)prozess bezüglich behaupteter Aussonderungsansprüche. Dies gilt ebenso für Ersatzaussonderungsansprüche. Entscheidungstexte 8 Ob 128/06s Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 Ob 128/06s ... mehr lesen...
Norm: KO §102KO §107 Abs1
Rechtssatz:
Spätestens mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses kann eine Konkursforderung nicht mehr angemeldet und demgemäß weder eine (nachträgliche) Prüfungstagsatzung anberaumt noch eine Ergänzung oder Berichtigung des Anmeldeverzeichnisses vorgenommen werden.
Entscheidungstexte 8 Ob 154/03k Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob ... mehr lesen...
Norm: KO §102KO §107 Abs1
Rechtssatz: Eine Zurückweisung von Anmeldungen wegen Verspätung während des Konkursverfahrens ist nicht vorgesehen, könnte doch etwa dem Zahlungsplan die Bestätigung versagt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 69/03k Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 Ob 69/03k 8 Ob 45/08p Entscheidungstext OGH 28.0... mehr lesen...
Norm: ABGB §932 III ABGB §934 KO §6KO §102 ABGB § 932 heute ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021 ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001 ABGB § 932 gültig von... mehr lesen...
Norm: ABGB §1063 CKO §44KO §102KO §149 ABGB § 1063 heute ABGB § 1063 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Die Anmeldung einer Konkursforderung im Konkurs des Vorbehaltskäufers stellt keinen Verzicht auf die Aussonderung dar, und umgekehrt hindert ein Anspruch, der als Aussonderungsanspruch... mehr lesen...
Norm: KO §102
Rechtssatz:
Wird mit dem geltend gemachten Hauptanspruch (hier: Aufhebung eines Mietvertrages) kein Anteil an der Konkursmasse begehrt, ist eine Anmeldung vor Fortsetzung des Prozesses entbehrlich. Dies gilt allerdings nicht für den mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlung entstehenden Kostenersatzanspruch.
Entscheidungstexte 8 Ob 254/99g Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §1203 ABGB §1215 ABGB §1235 GmbHG §74 KO §102 ABGB § 1203 heute ABGB § 1203 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014 ABGB § 1203 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2014 ABGB § 1215 heute ... mehr lesen...
Norm: EO §35 Abs3 I ABGB §1432 AO §53 Abs1KO §102KO §156 Abs1 EO § 35 heute EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014 EO § 35 gül... mehr lesen...
Norm: HGB §178HGB §187KO §102 UGB §187 UGB § 187 heute UGB § 187 gültig ab 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016 UGB § 187 gültig von 01.08.2010 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 UGB § 187 gültig von 01.01.2... mehr lesen...
Norm: HGB §187KO §102
Rechtssatz: Bei einer Beteiligung an einer atypischen stillen Gesellschaft, durch die eine Mitunternehmerschaft begründet wird, ist ein Konkursteilnahmeanspruch wegen der Rückforderung der Einlage im Sinne des § 187 Abs 1 HGB ausgeschlossen (so schon 8 Ob 4, 5/95). Bei einer Beteiligung an einer atypischen stillen Gesellschaft, durch die eine Mitunternehmerschaft begründet wird, ist ein Konkursteilnahmeanspruch we... mehr lesen...
Norm: HGB §178HGB §187KO §102 UGB §179 Abs1 UGB § 179 heute UGB § 179 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014 UGB § 179 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 UGB § 179 gültig von 01... mehr lesen...
Die Klägerin war seit 1947 bei der Firma A und seit 15. 6. 1967 bei der Firma A GmbH, die die Firma A mit diesem Tag gekauft hatte, beschäftigt und hatte zuletzt Kunden in W und Umgebung zu betreuen. Sie bekam einen normalen Gehalt und hatte darüber hinaus Anspruch auf Spesenersatz. Ihr Dienstverhältnis wurde zum 31. 3. 1968 gekundigt. Am 24. 4. 1968 brachte die durch den Rechtsanwalt Dr Paul M vertretene Klägerin beim Arbeitsgericht Wien gegen die Firma A GmbH eine Klage auf Beza... mehr lesen...
Norm: KO §102KO §104KO §106
Rechtssatz:
Die Forderungsanmeldung des Gläubigers ist eine Prozeßhandlung, die nicht wegen Willensmängeln angefochten werden kann.
Entscheidungstexte 1 Ob 343/71 Entscheidungstext OGH 19.01.1972 1 Ob 343/71 Veröff: SZ 45/5 = JBl 1973,38 = EvBl 1972/208 S 402 European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Norm: KO §102KO §104KO §106
Rechtssatz:
Es ist nicht Sache des Gerichtes, von Amts wegen zu beurteilen, welcher Rang einer Forderung zukommt, sondern der Gläubiger hat einen bestimmten Rang, der sodann zu prüfen ist, geltend zu machen. Gemäß § 106 Abs 1 KO steht ihm nur das Recht zu, bis zum Schluß der Prüfungsverhandlung für seine angemeldete Forderung noch einen anderen - auch besseren - Rang in Anspruch zu nehmen. Es ist nicht Sac... mehr lesen...
Norm: KO aF §46KO §102KO §110KO §124
Rechtssatz: Masseforderungen unterliegen keiner Anmeldungspflicht im Konkurs. Massegläubiger werden durch das Konkursverfahren in ihrem Recht zu klagen, nicht berührt. Entscheidungstexte 5 Ob 14/71 Entscheidungstext OGH 27.01.1971 5 Ob 14/71 Veröff: EvBl 1971/197 S 351 = SozM IE,91 1 Ob 251/71 ... mehr lesen...
Norm: KO §102
Rechtssatz:
Das Anmeldeverfahren nach §§ 102 ff KO ist ein außerstreitiges Verfahren; es schließt die Geltendmachung der Ansprüche im Rechtsweg aus. Das Anmeldeverfahren nach Paragraphen 102, ff KO ist ein außerstreitiges Verfahren; es schließt die Geltendmachung der Ansprüche im Rechtsweg aus.
Entscheidungstexte 5 Ob 196/68 Entscheidungstext OGH 02.10.19... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 CI ABGB §1444 KO §102 ABGB § 863 heute ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1444 heute ABGB § 1444 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...
Der Masseverwalter hat den Antrag gestellt, die Forderungsanmeldungen des Dr. Z. H. für eine Reihe von Gläubigern als nichtig zurückzuweisen. Dr. Z. H. sei für die in Frage kommenden Gläubiger bloß zum Zustellungsbevollmächtigten nach § 104 Abs. 3 KO. bestellt worden und deshalb zur Forderungsanmeldung nicht befugt gewesen. Der Mangel an Vertretungsbefugnis mache seine Forderungsanmeldungen nichtig. Der Masseverwalter hat den Antrag gestellt, die Forderungsanmeldungen des Dr. Z. H.... mehr lesen...