RS OGH 1998/3/25 3Ob2434/96d, 3Ob64/07v, 2Ob287/08g, 8ObA30/09h, 9ObA61/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1998
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Norm

EO §35 Abs3 I
ABGB §1432
AO §53 Abs1
KO §102
KO §156 Abs1

Rechtssatz

Kosten einer noch offenen Rechtsverteidigung sind im Konkurs anzumelden, sodass sich die Wirkung eines Zwangsausgleichs auf sie erstreckt. Wird das anhängige Verfahren nach Aufhebung des Konkurses fortgesetzt, so hat der frühere Gemeinschuldner als Kläger bei Legung des Kostenverzeichnisses durch den Beklagten auf die Wirkungen des Zwangsausgleichs hinzuweisen. Versäumt er dies und werden die gesamten Kosten dem siegreichen Beklagten zugesprochen, kann er die materiell-rechtlichen Wirkungen des Zwangsausgleichs (teilweise Naturalobligation) nicht mit Klage nach § 35 EO geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2434/96d
    Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 2434/96d
  • 3 Ob 64/07v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 64/07v
    Vgl auch; Beisatz: Die materiell-rechtlichen Auswirkungen eines rechtskräftig bestätigten (Zwangs-)Ausgleichs müssen und können im nach Bestätigung beendeten Titelprozess eingewendet werden. (T1)
  • 2 Ob 287/08g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 287/08g
    Auch; nur: Kosten einer noch offenen Rechtsverteidigung sind im Konkurs anzumelden, sodass sich die Wirkung eines Zwangsausgleiches auf sie erstreckt. (T2); Veröff: SZ 2009/35
  • 8 ObA 30/09h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObA 30/09h
    Vgl; nur: Vor Konkurseröffnung entstandene Verfahrenskosten sind von den Wirkungen eines Zwangsausgleichs erfasst. (T3)
  • 9 ObA 61/09z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 61/09z
    Vgl; nur T3; Bem: Parallelverfahren zu 8 ObA 30/09h. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110060

Im RIS seit

24.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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