1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis zog das Bundesfinanzgericht den Revisionswerber im Instanzenzug gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der R. GmbH heran und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Die R. GmbH habe im Jänner 2009 Löhne, Gehälter, Leasingraten für den Fuhrpark und verschiedene Zug-um-Zug-Zahlungen angewiesen, sei "im Laufe des Monates Jänner 2009 wohl endgültig zahlungsunfähig" geworden und "ab Ende Jänn... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80 Abs1; BAO §9 Abs1; EStG 1988 §78 Abs3; BAO § 80 heute BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023 BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80; BAO §9; EStG 1988 §78 Abs3; BAO § 80 heute BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023 BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geän... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80 Abs1; BAO §9 Abs1; EStG 1988 §78 Abs3; BAO § 80 heute BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023 BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80; BAO §9; EStG 1988 §78 Abs3; BAO § 80 heute BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023 BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geän... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §9 Abs1; EStG 1988 §78 Abs3; BAO § 9 heute BAO § 9 gültig ab 01.01.1962 EStG 1988 § 78 heute EStG 1988 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80 Abs1; BAO §9 Abs1; EStG 1988 §78 Abs3; BAO § 80 heute BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023 BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80 Abs1; BAO §9 Abs1; EStG 1988 §78 Abs3; BAO § 80 heute BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023 BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80; BAO §9 Abs1; EStG 1988 §78 Abs3; BAO § 80 heute BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023 BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 26. April 2004 hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, auf dem Abgabenkonto der L. AG hafte ein vollstreckbarer Abgabenrückstand in Höhe von 238.207,49 EUR aus. Lt. Firmenbuchauszug sei der Beschwerdeführer vom 1. März 1996 bis 5. September 2001 Vertreter (Vorstand) der L. AG und für die Entrichtung der in diesem Zeitraum fällig gewordenen Abgaben verantwortlich gewesen. Der für den Beschwerdeführer "relevante Teil" der Abgabenschuld betrage 121.822,35 E... mehr lesen...
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 1982 bis zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer näher genannten GmbH am 2. Juli 1998 deren Geschäftsführer war. Der Konkurs wurde mit 13. September 1999 mit einer Quote von 1,26 % aufgehoben. Das Finanzamt gab mit Schreiben vom 21. November 2002 dem Beschwerdeführer bekannt, dass es beabsichtige, ihn als Haftungspflichtigen für den Rückstand auf dem Steuerk... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80;BAO §9 Abs1;EStG 1988 §78 Abs3;EStG 1988 §95 Abs3;
Rechtssatz: Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO hinsichtlich der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer geht über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (aller Gläubiger) hinaus. Aus den Bestimmungen des § 78 Abs. 3 EStG 1988 und § ... mehr lesen...
Mit Haftungsbescheid vom 20. Jänner 2003 nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen gemäß § 9 iVm § 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B. GmbH im Ausmaß von 863.396,94 EUR in Anspruch. Die Abgabenschuldigkeiten umfassten Abgaben der Jahre 1995 bis 1999, wobei in einer Beilage zum Haftungsbescheid eine Aufgliederung hinsichtlich der einzelnen Abgaben und Zeiträume erfolgte. Mit Haftungsbescheid vom 20. Jänner 2003 nahm das Finanzamt den Beschwerdefüh... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;EStG 1988 §78 Abs3;
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988, wonach in Fällen, in denen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrig... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der K GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. April 2001 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Mit Bescheid vom 6. August 2001 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß § 9 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der K GmbH - im Wesentlichen Umsatzsteuer Dezember 2000 und Jänner 2001 sowie Lohnabgaben Jänner und Februar 2001 - im Ausmaß von insgesamt S 511.266,-- heran. Mit Bescheid vom 6. August 2001 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;EStG 1988 §78 Abs3;
Rechtssatz: Hinsichtlich der Lohnsteuer ergibt sich aus § 78 Abs. 3 EStG 1988, dass der Arbeitgeber, wenn die Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Bruttoarbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 9 i.V.m. § 80 BAO zur Haftung für rückständige Abgaben einer näher umschriebenen GmbH im Gesamtbetrag von EUR 39.927,04 in Anspruch genommen. Die belangte Behörde führte in der Begründung: aus, der Beschwerdeführer sei im maßgeblichen Zeitraum Geschäftsführer der GmbH gewesen. Er sei an der GmbH auch als Gesellschafter mit 50 % beteiligt gewesen (weitere Gesellschafter seien seine Ehef... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;EStG 1988 §78 Abs3;
Rechtssatz: Für den Dienstgeberbeitrag sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag besteht die Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, 96/14/0080). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VW... mehr lesen...
Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides sowie weiterer Schriftstücke des Verwaltungsverfahrens kann Folgendes entnommen werden: Mit Bescheid des Finanzamtes vom 4. September 2003 wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der A. GmbH gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der A. GmbH an Umsatzsteuer, Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;EStG 1988 §78 Abs3;
Rechtssatz: Der Arbeitgeber hat nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn die Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Bruttoarbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten, woraus... mehr lesen...
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei als ehemalige Geschäftsführerin der W. GmbH mit Bescheid des Finanzamtes vom 6. April 2000 gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten dieser Gesellschaft in der Gesamthöhe von 352.614 S herangezogen worden. Die von der Haftung betroffenen Abgaben umfassten folgende Beträge: "fällig am Umsatzsteuer 1995 S 602,-- 15. 02. 96 Umsatzsteuer 4/96 S 119.556,- 17. 06. 96 Umsatzsteuer 6/96 S 4... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80;BAO §9 Abs1;EStG 1988 §78 Abs3;
Rechtssatz: Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO hinsichtlich der Lohnsteuer geht über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus. Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich vielmehr die Verpflichtung, dass die L... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 11. Oktober 1996 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, die GmbH, deren einziger Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, befinde sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Es seien jedoch bereits Maßnahmen zur Erhöhung ihrer Liquidität gesetzt worden. Um diese Maßnahmen zu einem Erfolg führen zu können, wurde beantragt, die Umsatzsteuer für die Monate Juli und August 1996 sowie die Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag und den Dienstgeberzuschlag für den Monat September 1996 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80;BAO §9 Abs1;EStG 1988 §78 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/15/0029 E 19. Dezember 2002 RS 1
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Sc... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 25. März 1997 wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der G GmbH im Ausmaß von S 3,914.810,-- (Umsatzsteuer 1996, Lohnsteuer 1996, Dienstgeberbeitrag 1996, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1996, Säumniszuschlag 1996, Säumniszuschlag 1997) gemäß §§ 9 und 80 BAO als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten. Der Beschwerdeführer erh... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;EStG 1988 §78 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/14/0040 E 29. Juni 1999 RS 2 Stammrechtssatz Die Unterlassung der Abfuhr der Lohnsteuer für ausgezahlte Löhne kann im Hinblick auf § 78 Abs 3 EStG 1988 nicht mit dem Hinweis der nicht ausreichenden Mittel als unverschuldete Pflichtverletz... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war einer der beiden Geschäftsführer der P-GmbH, über deren Vermögen am 7. November 1996 der Konkurs eröffnet worden ist. Das Konkursverfahren wurde im Oktober 2000 nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben, die Konkursgläubiger der allgemeinen Klasse erhielten eine Quote von 8,0327 %. Mit Bescheid vom 24. Jänner 1997 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß § 9 iVm § 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der P-GmbH im Ausmaß von S 3,863.626,-- heran. In ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80BAO §9 Abs1EStG 1988 §78 Abs3 Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/15/0030 E 19.12.2002
Rechtssatz: Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gm... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der H. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. Juli 1995 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Mit Haftungsbescheid vom 26. Jänner 1996 nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer für aushaftende Abgabenschulden dieser GmbH (Umsatzsteuer 1994 und 1995, Normverbrauchsabgabe 1993 bis 1995, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag für 1994 und 1995, Säumniszuschläge 1994 und 1995, sowie Pfändu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;EStG 1988 §78 Abs3;
Rechtssatz: Aus § 78 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich, dass der Arbeitgeber, wenn die Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Bruttoarbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten... mehr lesen...