RS Vwgh 2008/8/27 2006/15/0010

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80;
BAO §9 Abs1;
EStG 1988 §78 Abs3;
EStG 1988 §95 Abs3;

Rechtssatz

Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO hinsichtlich der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer geht über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (aller Gläubiger) hinaus. Aus den Bestimmungen des § 78 Abs. 3 EStG 1988 und § 95 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich vielmehr die Verpflichtung, dass die jeweilige (Abzugs-)Steuer zur Gänze zu entrichten ist (vgl. Ritz, BAO3, § 9, Tz. 11 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150010.X03

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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