Index: 21/03 GesmbH-Recht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;EStG 1972 §78 Abs3;GmbHG §18;UStG 1972 §19;
Rechtssatz: Die Nichtabfuhr der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer durch den Geschäftsführer einer GmbH stellt jedenfalls eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung dar, unabhängig von z... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer waren Geschäftsführer einer Gesellschaft m. b.H., die ihrerseits Komplementär einer Kommanditgesellschaft war, über deren Vermögen am 24. März 1982 der Konkurs eröffnet wurde; dieser wurde nach Verteilung des Massevermögens am 28. März 1985 aufgehoben. Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen drei Bescheiden wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für im Konkurs nicht befriedigte Abgabenschu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;EStG 1972 §78 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/14/0262
89/14/0263
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 206; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/13/0198 E 17. September 1986 RS 2 Stammrechtssatz Reichen die für Lohnzahlungen zur V... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 24. April 1987 als Geschäftsführer der XY-Speditionsgesellschaft m.b.H., über deren Vermögen am 21. Jänner 1987 der Konkurs eröffnet worden war, zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in der Höhe von S 31.245,-- herangezogen. Dabei handelte es sich um Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Zeit vom November 1985 bis Mai 1986. In seiner gegen den Haftungsbescheid erhobene... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;EStG 1972 §78 Abs3; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991/56;
Rechtssatz: Die Unterlassung der Abfuhr der Lohnsteuer stellt schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 78 Abs 3 EStG 1972 eine schuldhafte Verletzung der den Geschäftsführer einer GmbH treffenden abgabenrechtlichen Pf... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 6. September 1988 als Geschäftsführer der S & Co Gesellschaft mbH. gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in der Höhe von S 186.396,-- herangezogen. Dabei handelte es sich um Lohnsteuer für die Zeit vom November 1978 bis Oktober 1979 sowie um den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. In der gegen den Haftungsbescheid erhobenen Berufung machte... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §78 Abs3; Beachte Besprechung in:
FJ 1990, 272;
ÖStZB 1990, 360;
Rechtssatz: Die Unterlassung der Abfuhr der Lohnsteuer stellt schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 78 Abs 3 EStG 1972 eine schuldhafte Verletzung der den Geschäftsführer einer GmbH treffenden abgabenrechtlichen Pflichten dar (Hinweis auf E 2.10.1984, 84/14/0027). ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §238 Abs2;BAO §80;BAO §9;EStG 1972 §78 Abs3;VwRallg; Beachte Besprechung in:
FJ 1990, 272;
ÖStZB 1990, 360;
Rechtssatz: Gem § 238 Abs 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;EStG 1972 §78 Abs3;UStG 1972; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989/20, S 368; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/13/0085 E 18. September 1985 RS 4 Stammrechtssatz Die Nichtabfuhr der Lohnsteuerbeträge durch den Bfr bedeutet eine schuldhafte Verletzung sein... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;EStG 1972 §78 Abs3; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 141; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/13/0198 E 17. September 1986 RS 2 Stammrechtssatz Reichen die für Lohnzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch zur Bedeckung der von ausbezahlten Beträgen einzubehaltende... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;EStG 1972 §78 Abs3;
Rechtssatz: Reichen die für Lohnzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch zur Bedeckung der von ausbezahlten Beträgen einzubehaltenden Lohnsteuer aus, so ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 78 Abs 3 EStG die Verpflichtung, einen entsprechend niedrigeren Bet... mehr lesen...
Laut Gesellschaftsvertrag vom 14. Mai 1980 war der Beschwerdeführer einer der beiden einzelzeichnungs- und einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der A-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Text "Ges .m .b .H."), an deren Stammkapital von insgesamt S 100.000,-- er auch mit einer Stammeinlage von S 20.000,-- als Gesellschafter beteiligt war. Zufolge einer Änderung des Gesellschaftsvertrages mit Gesellschafterbeschluss vom 14. Oktober 1980 war der bis dahin zweite ... mehr lesen...