RS Vwgh 1990/6/26 89/14/0185

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
EStG 1972 §78 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991/56;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Abfuhr der Lohnsteuer stellt schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 78 Abs 3 EStG 1972 eine schuldhafte Verletzung der den Geschäftsführer einer GmbH treffenden abgabenrechtlichen Pflichten dar (Hinweis E 28.3.1990, 89/13/0189). Am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung dieser Norm und dem Entstehen eines in der Folge uneinbringlich gewordenen Abgabenrückstandes an Lohnsteuer kann kein Zweifel bestehen, weil ein Abgabenrückstand - wäre die Lohnsteuer einbehalten und abgeführt worden - gar nicht hätte entstehen können Hinweis E 30.3.1987, 86/15/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140185.X02

Im RIS seit

08.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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