RS Vwgh 1990/3/28 89/13/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1990
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §78 Abs3;

Beachte

Besprechung in: FJ 1990, 272; ÖStZB 1990, 360;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Abfuhr der Lohnsteuer stellt schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 78 Abs 3 EStG 1972 eine schuldhafte Verletzung der den Geschäftsführer einer GmbH treffenden abgabenrechtlichen Pflichten dar (Hinweis auf E 2.10.1984, 84/14/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130189.X02

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten