RS Vwgh 1991/3/13 90/13/0143

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
EStG 1972 §78 Abs3;
GmbHG §18;
UStG 1972 §19;

Rechtssatz

Die Nichtabfuhr der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer durch den Geschäftsführer einer GmbH stellt jedenfalls eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung dar, unabhängig von zweifellos vorhandenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft, weil es sich bei den in Rede stehenden Abgaben um solche handelt, deren Entrichtung bzw Abfuhr bei korrekter Geschäftsführung durch diese Schwierigkeiten nicht gehindert ist

(Hinweis E 18.9.1985, 84/13/0086). Der Hinweis des Steuerpflichtigen, die in Rede stehenden Löhne seien unter Zuhilfenahme von Krediten, welche von einer Bank bzw von ihm selbst der GmbH zur Verfügung gestellt worden sind, bezahlt worden, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130143.X01

Im RIS seit

13.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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