RS Vwgh 2003/2/25 97/14/0164

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80;
BAO §9 Abs1;
EStG 1988 §78 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0029 E 19. Dezember 2002 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (Hinweis E 19. Februar 2002, 98/14/0189). Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus. Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich vielmehr die Verpflichtung, dass Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997140164.X01

Im RIS seit

18.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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