Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §9 Abs1;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 78 Abs 3 EStG 1988, wonach in Fällen, in denen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten ist, ergibt sich, dass jede vom Vertreter vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten mit den Rechtsfolgen des § 9 BAO darstellt (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 23. April 2008, 2004/13/0142). Daran ändert auch nichts, wenn nach Eintritt der Fälligkeit ein Stundungsansuchen gestellt wird, auch wenn für keinen der Beteiligten auch nur ein Anhaltspunkt dahingehend zu erkennen war, dass die Lohnsteuer nicht im Sinne der Stundungsansuchen befriedigt werden könnte.Aus der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG 1988, wonach in Fällen, in denen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten ist, ergibt sich, dass jede vom Vertreter vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten mit den Rechtsfolgen des Paragraph 9, BAO darstellt vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 23. April 2008, 2004/13/0142). Daran ändert auch nichts, wenn nach Eintritt der Fälligkeit ein Stundungsansuchen gestellt wird, auch wenn für keinen der Beteiligten auch nur ein Anhaltspunkt dahingehend zu erkennen war, dass die Lohnsteuer nicht im Sinne der Stundungsansuchen befriedigt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150220.X06Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010