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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Es ergibt sich bereits aus § 78 Abs. 3 EStG 1988, dass der Arbeitgeber, falls die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Auszahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten einer GmbH nach ständiger hg. Rechtsprechung von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen, was zu dessen Inanspruchnahme als Haftendem führt. Eine Begrenzung der Haftung in Höhe des sogenannten Quotenschadens kommt diesbezüglich nicht in Betracht (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038, vom 25. Februar 2003, 97/14/0164, vom 29. Jänner 2004, 2000/15/0168, vom 23. April 2008, 2004/13/0142, und vom 22. April 2009, 2008/15/0283).Es ergibt sich bereits aus Paragraph 78, Absatz 3, EStG 1988, dass der Arbeitgeber, falls die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Auszahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten einer GmbH nach ständiger hg. Rechtsprechung von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen, was zu dessen Inanspruchnahme als Haftendem führt. Eine Begrenzung der Haftung in Höhe des sogenannten Quotenschadens kommt diesbezüglich nicht in Betracht vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038, vom 25. Februar 2003, 97/14/0164, vom 29. Jänner 2004, 2000/15/0168, vom 23. April 2008, 2004/13/0142, und vom 22. April 2009, 2008/15/0283).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009150013.X01Im RIS seit
07.08.2009Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010