RS Vwgh 2009/11/25 2008/15/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2009
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
EStG 1988 §78 Abs3;
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. EStG 1988 § 78 heute
  2. EStG 1988 § 78 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. EStG 1988 § 78 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. EStG 1988 § 78 gültig von 14.08.2002 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  5. EStG 1988 § 78 gültig von 30.12.2000 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 78 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. EStG 1988 § 78 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  8. EStG 1988 § 78 gültig von 30.07.1988 bis 26.08.1994

Rechtssatz

Hinsichtlich der Haftung für Lohnsteuer ist auf die Bestimmung des § 78 Abs 3 EStG 1988 zu verweisen, wonach in Fällen, in denen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten ist. Daraus ergibt sich, dass jede vom Vertreter vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten mit den Rechtsfolgen des § 9 BAO darstellt (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 23. April 2008, 2004/13/0142).Hinsichtlich der Haftung für Lohnsteuer ist auf die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG 1988 zu verweisen, wonach in Fällen, in denen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten ist. Daraus ergibt sich, dass jede vom Vertreter vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten mit den Rechtsfolgen des Paragraph 9, BAO darstellt vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 23. April 2008, 2004/13/0142).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150263.X06

Im RIS seit

27.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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