Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag63/02 Gehaltsgesetz
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
Rechtssatz: Der Abzug des Pauschalbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG setzt dem Grunde nach das Vorliegen entsprechender EIGENER Aufwendungen des Abgabepflichtigen voraus. Können diese Aufwendungen auf andere überwälzt werden, liegen insoweit keine eigenen Aufwendungen vor. Diese überwälzten Au... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §38;EStG 1988 §34 Abs8;GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. Juni 2003, Zlen. 2003/06/0020 und 0026, dargelegt, dass dem Gesetz eine Subsidiarität des Anspruches des Beamten auf Bemessung eines Auslandsaufenthaltszuschusses zu den Studiengebühren gegenü... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Fachinspektor im Bereich der belangten Behörde in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; im streitgegenständlichen Zeitraum wurde er am Österreichischen Generalkonsulat in N als Kanzlist / beigeordneter Vizekonsul verwendet. In den Beschwerdefällen geht es um den vom Beschwerdeführer aus dem Titel des Auslandsaufenthaltszuschusses (kurz: AAZ) gemäß § 21 GG 1956 angesprochenen Ersatz von Studienkosten für seine am 20. Mai 1976 geborene To... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §38;EStG 1988 §34 Abs8;GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;GehG 1956 §21 Abs9 idF 1992/314; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/06/0026
Rechtssatz: Eine Subsidiarität des hier geltend gemachten Anspruches des Beschwerdeführers auf Ersatz von Ausbildun... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer leistete im Jahr 1994 an seine aus seiner geschiedenen Ehe stammende, im Jahr 1975 geborene Tochter, die nicht seinem Haushalt zugehört, auf Grund eines am 30. August 1989 pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleiches (in der Folge nur: Vergleich) einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 4.800 S. Die Tochter hielt sich im Schuljahr 1993/94 in Mexico-City auf, wo sie eine allgemein bildende höhere Schule im Rahmen des Austauschprogramms für interkulturelles Ler... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. September 1993, 93/14/0078, VwSlg 6811 F/1993, ausgeführt hat, ist der Pauschbetrag nicht schon allein auf Grund der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes zu gewähren. Es müssen durch diese auswärtige Berufsausbildung auch Aufwendungen entstehen, die wegen des vorgeseh... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §140;EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Es besteht weder eine im Sinn des § 140 ABGB gesetzliche noch eine sittliche Verpflichtung, somit keine Zwangsläufigkeit, seinem Kind über den Besuch einer allgemein bildende höhere Schule in Österreich hinaus die Möglichkeit zu schaffen, eine gleichartige Schule im Ausland ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Es besteht keine gesetzliche oder sittliche Verpflichtung, sein Kind an einer ausländischen Universität studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an einer inländischen Universität absolviert werden könnte, möge auch der Studienaufenthalt im Ausland für das Ausbildungsniveau und die spätere... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Es besteht weder eine gesetzliche noch eine sittliche Verpflichtung, somit keine Zwangsläufigkeit, seinem Kind über den Besuch einer allgemein bildenden Schule in Österreich hinaus die Möglichkeit zu schaffen, eine gleichartige Schule im Ausland zu besuchen (Hinweis E 28.4.1987, 85/14/0008). European Case La... mehr lesen...
In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung von (86 % der) Kosten der Berufsausbildung seiner Tochter außerhalb des Wohnortes, nämlich an der Hochschule der Künste in Berlin, als außergewöhnliche Belastung. Über Vorhalt des Finanzamtes räumte der Beschwerdeführer ein, dass die Hochschule für Musik und darstellende Kunst, Studienrichtung Schauspiel am Max-Reinhardt-Seminar in Wien (in der Folge Reinhardt-Seminar), ein gleichartiges... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: In Bezug auf die Prüfung der Frage, ob im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, liegt kein Grund vor, in- und ausländische Studien unterschiedlich zu behandeln (Hinweis E 7. August 2001, 97/14/0068). Es ist somit auch für die Anerkennung der nach § 34 Abs... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1995 u.a. die Berücksichtigung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für seine an der Universität Graz "Betriebswirtschaft" studierende Tochter M. Das Finanzamt versagte den beantragten Pauschbetrag mit der Begründung: , dass gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Insbesondere aus dem Erkenntnis vom 4. März 1986, 85/14/0164, ergibt sich, dass Abweichungen zwischen einzelnen Studienordnungen verschiedener Universitäten nicht zum Fehlen einer "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" führen, soweit eine ihrer Art nach vergleichbare Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes vorliegt. Dieser... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Die (frühe) Spezialisierung mag zwar unter den vom Abgabepflichtigen beschriebenen Voraussetzungen (einer entsprechenden Arbeitsmarktlage) für die spätere Berufslaufbahn von Vorteil sein; dieser Umstand alleine führt jedoch noch nicht zu einer Zwangsläufigkeit der damit verbundenen Aufwendungen (Hinweis E 4. März 1986, 85/14/0164).... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 (im Gegensatz zum EStG 1972) enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung dann nicht zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Wenn die Abgabenbehörde einzelnen Abweichungen im Studienplan zwischen dem Studium der "Betriebswirtschaftslehre" und dem Studienzweig der "Angewandten Betriebswirtschaft" keine Bedeutung beigemessen hat, sondern auf den gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Studien ihrer Art nach abgestellt hat, so ka... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte für das Jahr 1993 wegen der auswärtigen Berufsausbildung seiner Kinder außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 geltend. Das Finanzamt lehnte mit dem Jahresausgleichsbescheid die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab, weil der Ausbildungsort im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen sei. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus, der Schulbesuch seiner Kinder in Wiener Neustadt stelle e... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 91/13/0229 E 14. September 1994 VwSlg 6918 F/1994 RS 2 Stammrechtssatz Der Begriff "Einzugsbereich des Wohnortes" läßt sich am ehesten mit der Zumutbarkeit der täglich zurückzulegenden Wegstrecke und der dafür mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufzuwendenden Zeit umschreibe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/15/0104 E 29. Juni 1995 RS 10 Stammrechtssatz Da sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Zeitaufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Schule nicht auf die bloße Fahrzeit beschränkt, sind bei der Beurteilung, ob die Bewältigung der Entfernung vom Wohnort zur Schule und zurück einem Schüler zumutbar ist,... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs4;EStG 1988 §34 Abs6;EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: § 34 Abs 8 EStG 1988 trifft eine Regelung für jene Mehraufwendungen (Hinweis E 29.6.1995, 93/15/0104) im Rahmen der Unterhaltspflicht, die durch die auswärtige Berufsausbildung erwachsen. Demnach erfolgt die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen auf Grund auswärtiger Berufsausbildu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH werden Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (§ 34 Abs 8 EStG 1988) aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen (Hinweis E vom 22.9.2000, 98/15/0098). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1995150196.X01 ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Familie in Eibesthal in der Gemeinde Mistelbach und bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Für das Jahr 1995 machte er Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 geltend. Die im Jahr 1976 geborene Tochter studierte im Veranlagungszeitraum Vermessungswesen an der Technischen Universität Wien. Für die Dauer des Studiums nahm sie in Wien Aufenthalt. Gegen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Das Merkmal der Außergewöhnlichkeit der Belastung führt zu einer individuellen Betrachtung (Hinweis E 14.9.1994, 91/13/0229). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1998150098.X04 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;EStG 1988 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes 1995 §2;VwRallg;
Rechtssatz: § 34 Abs 8 EStG 1988 enthält den unbestimmten Rechtsbegriff "Einzugsbereich" und die von der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes vom 14.9.1995,... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;VwRallg;
Rechtssatz: Unter dem in § 34 Abs 8 EStG 1988 genannten "Einzugsbereich" ist nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 25.2.1998, 97/14/0043) der Nahebereich des Wohnortes zu verstehen, innerhalb dessen die tägliche Hinfahrt und Rückfahrt von und zum Studienort mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter Ber... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag72/13 Studienförderung
Norm: B-VG Art7;EStG 1988 §34 Abs8;EStG 1988 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes 1995 §2;StudFG Erreichbarkeit von Studienorten 1993 §1;
Rechtssatz: In § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgeset... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer für Aufwendungen für die Berufsausbildung seines Sohnes Andreas außerhalb des Wohnortes im Zeitraum September bis Dezember 1995 und Jänner bis Dezember 1996 die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 gebührt. Im Berufungsschriftsatz vom 11. Oktober 1996 betreffend den Einkommensteuerbescheid 1995 machte der Beschwerdeführer geltend, das Finanzamt habe u.a. "vergessen" eine außergewöhnliche... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;EStG 1988 §34 Abs8; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2000/13/0076
Rechtssatz: Nach der stRsp des VwGH liegen die Zuerkennung des Pauschbetrages nach § 34 Abs 8 EStG 1988 rechtfertigende Mehraufwendungen (Verpflegungsmehraufwendungen) idR be... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1994 außergewöhnliche Belastungen für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter Manuela an der PÄDAK in Baden und seiner Tochter Renate an der Universität Wien in Form des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 geltend. Das Finanzamt anerkannte die Berufsausbildung der Kinder des Beschwerdeführers nicht als außergewöhnliche Belastung, weil ihr Ausbildungsort im Einzu... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;VwRallg;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung des Einzugsbereiches iSd § 34 Abs 8 EStG 1988 müssen das Alter des Kindes sowie die zur Verfügung stehenden Verkehrsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Nach Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 21.12.1993, 93/14/0078; E 29.6.1995, 93/15/0104; E 27.5.1999, 97/15/0043, 98/15/0... mehr lesen...