RS Vwgh 1999/2/18 97/15/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs1;
EStG 1988 §34 Abs6;
EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;
EStG 1988 §34 Abs7 Z4;
EStG 1988 §34 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/20 94/14/0087 4

Stammrechtssatz

Die Bezahlung von Schulgeld durch einen Steuerpflichtigen erfolgt als Unterhaltsleistung an sein Kind. Das Studium des Kindes dient dessen Berufsausbildung. Kosten der Berufsausbildung würden aber beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen, erfolgt die Ausbildung doch kraft freien Willensentschlusses. Sie erwachsen daher nicht zwangsläufig und sind auch nicht außergewöhnlich (Hinweis: Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Textziffer 33, 34 und 38 Berufsausbildung zu § 34). Eine außergewöhnliche Belastung kann nur vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist, oder, wenn die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung uä erforderlich wird. Berufsausbildungskosten für nahe Angehörige wären nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn sie unter Bedingungen erfolgten, die auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150047.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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