RS Vwgh 1994/9/14 91/13/0229

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/13 Studienförderung

Norm

EStG 1988 §34 Abs8;
StudFG 1983 §13 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "Einzugsbereich des Wohnortes" läßt sich am ehesten mit der Zumutbarkeit der täglich zurückzulegenden Wegstrecke und der dafür mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufzuwendenden Zeit umschreiben. Die Zumutbarkeit kann nicht nach schematisierten Kriterien, die auf die Besonderheiten des Einzelfalles keine Rücksicht nehmen, beurteilt werden. Dies ergibt sich aus dem Wesen der außergewöhnlichen Belastung, die einen Vergleich mit den üblichen Belastungen eines Abgabepflichtigen erforderlich macht. Das Merkmal der Außergewöhnlichkeit zwingt zu einer individuellen Betrachtungsweise. Es ist durchaus möglich, daß der Verkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln in besonderer Weise auf die zeitlichen Bedürfnisse von Arbeitnehmern abgestellt ist, sodaß diesen die tägliche Hinfahrt und Rückfahrt zwischen Wohnort und Arbeitsort zugemutet werden kann, während Studenten für dieselbe Wegstrecke eine durch erhebliche Wartezeiten wesentlich längere Fahrtzeit benötigen, weil sie die öffentlichen Verkehrsmittel zu anderen Tageszeiten benützen müssen. Als zumutbar ist ein Verhalten anzusehen, das von einer für das spezifische Verhalten repräsentativen Anzahl von Menschen, die sich in gleicher oder ähnlicher Situation befinden, erwartet werden kann. Bei Prüfung dieser Frage ist vom menschlichen Erfahrungsgut auszugehen, dh es ist das konkrete Verhalten von Menschen in vergleichbaren Fällen zu erforschen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130229.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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